Datenschutz
Informationen nach Artikel 13, 14 der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO)
A. Allgemeine Informationen zum Datenschutz
Das Recht auf Wahrung der informationellen Selbstbestimmung - der Datenschutz - ist seit dem 25. Mai 2018 durch das Recht der Europäischen Union neu geregelt, und zwar durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (ABl. L 119 S. 1) - im Folgenden: Datenschutzgrundverordnung - DSGVO. Ergänzende Regelungen finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht über das erforderliche Maß hinaus und in einer für die Betroffenen möglichst transparenten Weise verarbeitet werden.
Nach Artikel 37 Absatz 1 DSGVO benennt die für die Datenverarbeitung verantwortliche Behörde einen Datenschutzbeauftragten; ausgenommen sind hiervon ausdrücklich Gerichte, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit (d.h. im Bereich der Rechtsprechung) handeln. Der Aufgabenbereich des behördlichen Datenschutzbeauftragten umfasst die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen über seine datenschutzrechtlichen Pflichten, die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, die Sensibilisierung und Schulung der Bediensteten/Beschäftigten des Gerichts sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Bei seiner Tätigkeit unterliegt der Datenschutzbeauftragte keinen Weisungen der datenverarbeitenden Behörde (Artikel 38 Absatz 3 DSGVO).
Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Rechte zusammenhängenden Fragen zu Rate ziehen. Der Datenschutzbeauftragte ist dabei an die Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit gebunden (Artikel 38 Absätze 4 und 5 DSGVO).
Die bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter folgenden Adressen in der jeweils geltenden Fassung abrufen:
- http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht),
- http://www.nds-voris.de (Landesrecht Niedersachsen) und
- http://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union)
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Verwaltungsgericht Lüneburg
Adolph-Kolping-Str. 16
21337 Lüneburg
Tel.: 04131 - 8545 - 300
E-Mail-Adresse: vglg-poststelle@justiz.niedersachsen.de
Datenschutzbeauftragter des Gerichts
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Gerichts nimmt Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Henry Ludolfs wahr. Sie können ihn unter der folgenden E-Mail-Adresse erreichen:
vglg-datenschutzbeauftragter@justiz.niedersachsen.de
Ihre Datenschutzrechte
Sie können unter den o.g. Kontaktdaten Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Sind zu Ihrer Person unrichtige Daten gespeichert, können Sie insoweit deren Berichtigung beanspruchen. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, können Sie eine Löschung Ihrer Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung erreichen. Zudem steht Ihnen unter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht zu.
Bestehen eines Beschwerderechts
Soweit Sie sich durch eine Datenverarbeitung beschwert fühlen, können Sie sich an den o.g. Datenschutzbeauftragten wenden.
Die Gerichte unterstehen den Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 ff. DSGVO nur teilweise. So sind gemäß Artikel 55 Abs. 3 DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Insoweit steht Ihnen ein Beschwerderecht an eine Aufsichtsbehörde nicht zu.
Soweit Sie sich durch eine Datenverarbeitung im Rahmen im Übrigen beschwert fühlen, können Sie sich an eine Aufsichtsbehörde wenden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 18 NDSG die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, Tel.: 0511 - 120-4500, E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de.
Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten
Grundsätzlich müssen Sie nur die personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung das Gericht gesetzlich verpflichtet ist. Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht hiernach.
Eine Veröffentlichung von Entscheidungen sowie Auskünfte zu einem Verfahren im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit erfolgen hinsichtlich personenbezogener Daten von natürlichen Personen nur in anonymisierter Form.
B. Für den Bereich der Rechtsprechung und der Dienstaufsicht:
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Bei dem Verwaltungsgericht werden Ihre personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) erhoben. Rechtliche Grundlagen der Datenverarbeitung sind Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) und Buchstabe e), Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe f) DSGVO, die Verwaltungsgerichtsordnung, das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, die o.g. Datenschutzgesetze und in Personalvertretungssachen sowie Disziplinarsachen die Personalvertretungsgesetze bzw. Disziplinargesetze von Bund und Land. Ihre Daten werden zur Erfüllung des Rechtsprechungsauftrags des Gerichts (Artikel 92 Grundgesetz, § 74 Niedersächsisches Justizgesetz - NJG -, § 3 BDSG) und zur Wahrnehmung von Befugnissen der Dienstaufsicht (§§ 8 f. NJG, § 1 Abs. 2, § 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 NDSG) verarbeitet. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsprechung umfasst auch eine Dokumentation zum Zwecke zukünftiger Rechtsfindung.
Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Die Justiz verarbeitet alle personenbezogenen Daten, die entweder im Antragsverfahren oder im Wege der Amtsermittlung von Ihnen oder von Dritten (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Behörden oder sonstigen Personen) mitgeteilt werden. Zudem werden personenbezogene Daten verarbeitet, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (etwa Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern) zulässigerweise gewonnen oder von anderen Behörden/Institutionen übermittelt werden. Datenkategorien personenbezogener Daten können insbesondere sein: Name, Firma oder sonstige Geschäftsbezeichnung, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Legitimationsdaten (z.B. Ausweisdaten), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer, Faxnummer usw.), Bankverbindungen, IT-Nutzungsdaten (z.B. Verbindungsdaten, Log-Daten, Kennungen). Soweit es im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichts erforderlich ist, können gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe f) DSGVO auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Ebenso können – soweit erforderlich – personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 Satz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die Richterinnen und Richter und die weiteren Bediensteten/Beschäftigten der niedersächsischen Justiz sowie ggf. diesen zur Ausbildung zugewiesene Personen erhalten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit Kenntnis von personenbezogenen Daten. Die Daten werden den weiteren Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der Prozessordnungen zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mitgeteilt. Anderen als den Verfahrensbeteiligten kann Akteneinsicht nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - gestattet werden; dies setzt voraus, dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Soweit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung stattfindet, ist diese im Regelfall öffentlich, so dass auch nicht verfahrensbeteiligte Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, Kenntnis von personenbezogenen Daten erhalten können.
Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erhalten auch Personen, die an einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO mitwirken (etwa Zeugen nach §§ 373 ff. ZPO oder Sachverständige §§ 402 ff. ZPO) sowie Dolmetscher Kenntnis von den personenbezogenen Daten.
Im Falle gesetzlicher Zuständigkeiten werden Daten insbesondere an andere Gerichte und Behörden weitergegeben.
Daten, die von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung sind, können nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen oder Aussonderung nach näherer Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG -) dem Niedersächsischen Landesarchiv übermittelt werden.
Fristen für die Löschung von Daten
Die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien richten sich nach dem jeweils geltenden Recht. Die Löschungsfrist nach Abschluss des Verfahrens beträgt zwischen 5 und 50 Jahren, abhängig vom Verfahrensgegenstand.
C. Für den Bereich der Gerichts- und der Justizverwaltung:
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Für Zwecke der Gerichts- und der Justizverwaltung werden beim Verwaltungsgericht ebenfalls Ihre personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes verarbeitet. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) bis e), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a), b) und h), Artikel 10 DSGVO, § 11 NJG und § 1 Absatz 2, § 3, § 6 Absatz 1 NDSG.
Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Die Justiz verarbeitet alle personenbezogenen Daten, die in einer Eingabe, in einem Antrag oder im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes von Ihnen oder von Dritten (z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sonstigen Personen, Behörden) mitgeteilt werden. Zudem werden personenbezogene Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern) zulässigerweise gewonnen oder von anderen Behörden/Institutionen übermittelt werden, verarbeitet. Datenkategorien personenbezogener Daten können etwa sein: allgemeine Personenangaben (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit), Kontaktdaten (z. B. postalische Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Legitimationsdaten (z. B. Ihre Ausweisdaten), Dokumentationsdaten (z. B. Logdaten, Kennung). Sofern dies zur Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs/Verfahrens zulässig und notwendig ist, können darüber hinaus beispielweise auch folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden: Angaben zu familiären und sonstigen Beziehungen (z. B. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse, Krankenversicherung), Bank- und Finanzdaten (z. B. Bankverbindung, finanzielle Situation), Angaben zu physischen Merkmalen (z. B. Geschlecht, Haar- oder Augenfarbe, Körpergröße), biometrische Daten (z. B. Bildaufnahmen), Gesundheitsdaten (z. B. Erkrankungen, gesundheitlicher Zustand, Krankmeldungen), Beurteilungs- und Leistungsdaten (z. B. Schul- und Arbeitszeugnisse, beruflicher Werdegang, Beurteilungen). Insofern können auch - soweit erforderlich - besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 DSGVO und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 Satz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die Bediensteten/Beschäftigten der niedersächsischen Justiz sowie ggf. diesen zur Ausbildung zugewiesene Personen erhalten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit Kenntnis von personenbezogenen Daten. Im Falle gesetzlicher Zuständigkeiten oder Auftragserteilungen etwa im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der Bezüge- und Beihilfebearbeitung werden Daten insbesondere an andere Gerichte, Behörden oder beauftragte Unternehmen, Sachverständige oder Gutachter/innen weitergegeben. Daten, die von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung sind, können nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen oder Aussonderung nach näherer Maßgabe des Niedersächsischen Archivgesetzes dem Niedersächsischen Landesarchiv übermittelt werden.
Fristen für die Löschung von Daten
Die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien richten sich nach dem jeweils geltenden Recht. Löschungsfristen reichen von zwei bis dreißig Jahren. Teilweise ist eine dauernde Aufbewahrung vorgesehen.