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erstellt am:
21.04.2023
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 5 B 71/23) einem Eilrechtsschutzantrag der Organisatorin der für den 23. April 2023 geplanten Fahrraddemonstration auf der A 39 mit dem Titel (gekürzt) „Fahrrad fahr’n statt Autobahn – A 39 stoppen, bestehende Abschnitte rückbauen und umwidmen: Platz für Leben statt für Autos“ stattgegeben.
Die Hansestadt Lüneburg hatte der die Versammlung anmeldenden Antragstellerin mit Bescheid vom 20. April 2023 verboten, für die Fahrraddemonstration am 23. April 2023 die A 39 über die Anschlussstelle Lüneburg/Nord hinaus zu nutzen und für diese Regelung die sofortige Vollziehung angeordnet. Eine entsprechende Beschränkung und die Anordnung einer Alternativroute für die Demonstration hatte die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 23. März 2023 vorgesehen. Diese Beschränkung hatte die Kammer in ihrem Beschluss vom 4. April 2023 (5 B 54/23) für voraussichtlich rechtswidrig gehalten und auf Antrag der Antragstellerin deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23. März 2023 angeordnet.
Die Kammer hat nun entschieden, dass die Antragsgegnerin den Beschluss der Kammer vom 4. April 2023 mit ihrem Bescheid vom 20. April 2023 in unzulässiger Weise umgangen habe. Denn sie habe eine inhaltsgleiche Entscheidung wie bereits mit Bescheid vom 23. März 2023 getroffen, ohne dass sich die der beschränkenden Regelung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage in relevanter Weise verändert habe. Insbesondere enthielten die zwischenzeitlich vorliegenden Stellungnahmen der Autobahn GmbH des Bundes vom 12. April 2023 und der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow/Dannenberg/Uelzen vom 19. April 2023 keine neuen Gründe, die nunmehr die erneut angeordnete Beschränkung der Fahrraddemonstration rechtfertigen könnten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
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21.04.2023