Verwaltungsgericht trifft Grundsatzentscheidung zu Klagen der sog. „Beitragsblocker“ gegen den Rundfunkbeitrag
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mehrere Klagen sog. Beitragsblocker, die sich unter Verwendung eines im Internet entgeltlich angebotenen Formulars gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags wenden, abgewiesen. Die erste Urteilsbegründung liegt nunmehr vor (Urt. v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -).
Die Kläger in den genannten Verfahren argumentieren im Wesentlichen, die Beitragserhebung sei nicht gerechtfertigt, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein die Vielfaltsicherung dienendes Programm anböten und es daher an einem relevanten Vorteil als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag fehle. Insbesondere die politischen Themenfelder Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, mögliche Missbrauchsfälle bei der UNO/WHO und Nordstream seien zu links ausgerichtet und zu einseitig recherchiert. Sendeformate wie das ZDF Magazin Royale von Jan Böhmermann erfüllten keinen Bildungsauftrag.
Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 40 ff.) sei die Beitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehle.
Die von den Beitragsblockern herangezogene Begründung belege das erforderliche programmliche Defizit nicht; sie gebe auch nicht Anlass dafür, ein Gutachten durch das Gericht einzuholen oder das Verfahren auszusetzen bis zur Vorlage eines von Klägerseite noch einzuholenden Gutachtens zur Programmvielfalt ("Großes Beitragsstopper-Gutachten"). Es genüge nicht, wie in der formularmäßigen Begründung geschehen, einzelne angebliche Defizite im Programm zu benennen, weil diese durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das aus rund 20 Fernsehsendern, 70 Hörfunkprogrammen und Telemedien bestehe, kompensiert werden könnten. Zudem betreffe der klägerische Vortrag zu großen Teilen die Corona-Berichterstattung in einem Zeitraum, die nicht in den hier maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den Bescheidzeitraum falle. Der Vortrag verfehle die Anforderungen auch insoweit, als er sich in großen Teilen nur mit der grundsätzlichen Frage der Erforderlichkeit der Corona-Maßnahmen befasse und nicht mit der diesbezüglichen Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wird in Kürze bei juris veröffentlicht werden.
Bei der 3. Kammer sind mehr als 100 gleich- oder ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, die voraussichtlich in den nächsten Wochen und Monaten durch die einzelnen Kammermitglieder als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden sollen.

