Sperrung der Decatur-Brücke rechtmäßig
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 (1 B 142/16) die gegen eine Vollsperrung der 1977 in Betrieb genommenen Decatur-Brücke gerichteten Anträge der beteiligten Bahnunternehmen DB Netz AG und DB Cargo AG auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Die 735 Meter lange Brücke verbindet die Ortschaften Maschen und Hörsten und bildet die Hauptzufahrt u.a. zu einem Instandsetzungsgebäude der Bahn, einem Lager- und Logistikzentrum und einem Dienstgebäude. In dem Bereich erfolgt auch die Verladung Schiene/Straße. Die Gemeinde Seevetal beschloss Ende September diesen Jahres die Brücke, die nach gutachterlichen Stellungnahmen nicht mehr den heute geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht und Mängel aufweist, voll zu sperren. Sie ordnete die Vollsperrung der Brücke ab 1. Oktober2016 an und stellte eine entsprechende Beschilderung sowie Absperrzäune auf. Hiergegen wenden sich die DB Netz und die DB Cargo AG im Wege einer Klage und gleichzeitig erhobenen einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 1. Kammer hat den Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vollsperrung sei bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtmäßig. Es bestehe eine hinreichend konkrete Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Nutzung von Straßen zur Abwehr hinreichend konkreter Gefahren einschränken oder verbieten können. Die Brücke sei nach allen bisher eingeholten Gutachten derzeit nicht mehr rechnerisch tragfähig; jedenfalls müssten weitere Untersuchungen zur Tragfähigkeit durchgeführt werden. Auch unter Berücksichtigung der rechtlich schützenswerten Interessen der Antragstellerinnen (Anliegergebrauch, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) sei angesichts der an der Brücke festgestellten Mängel und bei Berücksichtigung der heute höheren gesetzlichen Anforderungen an die Tragfähigkeit ein milderes Mittel als die Vollsperrung nicht erkennbar, da bei einem Einsturz der Brücke eine Gefahr für Leib und Leben aller, die die Brücke nutzen, sowie für erhebliche Sachwerte bestehe.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde erheben.