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Sicherstellung eine VW-Busses mit tontechnischer Ausrüstung 2011 im Camp Metzingen während des Castor-Transportes rechtswidrig

Sicherstellung eine VW-Busses mit tontechnischer Ausrüstung 2011 im Camp Metzingen während des Castor-Transportes rechtswidrig


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die Sicherstellung eines VW-Busses während des Castor-Transportes 2011 im „Camp Metzingen“ rechtswidrig war (Az.: 5 A 120/13).

Die Kläger hatten im November 2011 auf dem Gelände des Camp Metzingen übernachtet. Sie waren mit einem VW-Bus unterwegs, in dem sich u. a. eine umfangreiche tontechnische Ausrüstung – Mischpult, Mikrofone, Aufnahmegeräte, Laptop usw. - befand. Die Details sind zwischen den Beteiligten streitig. Polizeibeamte durchsuchten das Fahrzeug und stellten es mit dem gesamten Inhalt sicher. Die Sicherstellung wurde für einen Zeitraum bis 6 Stunden nach Eintreffen des Castors an seinem Ziel angeordnet. Die Kläger durften nur persönliche Gegenstände an sich nehmen. Die Kläger gaben an für das „Radio Freies Wendland“ und den Podcast „www.metronaut.de“ tätig zu sein. Der Wagen wurde entsprechend der polizeilichen Anordnung einige Stunden nach Ende des Castor-Transportes wieder herausgegeben.

Die Kläger haben im Juni 2012 Klage erhoben und begehren die gerichtliche Feststellung, dass die Sicherstellung des Fahrzeuges samt Inhalt rechtswidrig war. Sie berufen sich auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Sicherstellung habe eine massive Behinderung ihrer journalistischen Tätigkeit dargestellt. Die Beklagte hat seinerzeit die Gefahr angenommen mit Hilfe des technischen Equipments in dem Fahrzeug könne der Polizeifunk gestört oder in anderer Weise nachteilig auf den Castor-Transport Einfluss genommen werden.

Das Gericht hat die Klage als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig angesehen und ihr auch in der Sache stattgegeben. Für das Rechtsschutzbedürfnis reiche es aus, wenn die Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit bestehe, was der Fall sei. Die Kläger hätten für „Radio Freies Wendland“ und „metronaut“ berichten wollen. Die Klage sei auch begründet. Für die von der Polizei angenommene „gegenwärtige Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit hätten hinreichende Tatsachen nicht vorgelegen bzw. hätte die Tatsachengrundlage noch weiter ermittelt werden müssen. Insbesondere sei nicht klar gewesen, was sich an technischer Ausrüstung im Einzelnen in dem Fahrzeug befunden habe. Es habe lediglich die Vorstufe einer Gefahr, ein sog. Gefahrenverdacht vorgelegen, der nur weitere Ermittlungen zugelassen hätte.

Gegen das Urteil kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

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