Pressetätigkeit bei "JN-Kampfsport Tag 2025"
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute dem Antrag eines Journalisten auf Gewährung von Eilrechtsschutz stattgegeben (Az.: 4 B 90/25).
Die Polizeidirektion Lüneburg hatte dem Antragteller untersagt, bei einer am Osterwochenende auf einem Privatgelände stattfindenden Veranstaltung eine Hebebühne und/oder Drohne zu nutzen, um - unter Überwindung eines von den Veranstaltern errichteten Sichtschutzzaunes - Fotos von der Veranstaltung anzufertigen.
Die 4. Kammer hat nach vorläufiger Prüfung dieses Verbot für rechtswidrig gehalten. Schon die Befugnis der Polizei, die Rechte der Veranstalter bzw. der Teilnehmer der Veranstaltung mittels polizeilichen Verbots zu schützen, sei voraussichtlich nicht gegeben. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Veranstalter (zivil)gerichtlichen Schutz nicht rechtzeitig erlangen könnten, um ihre Rechte durchsetzen zu können. In einem solchen Fall könne die Polizei nicht zum Schutz privater Rechte tätig werden.
Auch in der Sache erweise sich das Verbot als voraussichtlich rechtswidrig. Dem von dem Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Interesse an der Berichterstattung über die Veranstaltung komme ein hohes Gewicht zu, was auch die Polizeidirektion erkannt habe. Sie sei - ausweislich ihres bei Gericht eingereichten Schriftsatzes - ferner zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kampfsporttag um ein herausragendes Ereignis handele, bei dem auch zu berücksichtigen sei, dass die Jungen Nationalisten nach einem eigenen Bericht zum „JN-Kampfsporttag 2022" mit dem Trainieren des Kampfsports eine besondere „Stählung" der Willensstärke verbänden; dies wiederum sei Voraussetzung für Menschen, die langfristig und zielgerichtet gegen das bestehende System vorgehen wollten. Die Kammer kam gleichwohl bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis als die Polizeidirektion und führte insoweit aus, die Teilnehmer riskierten nur aufgrund ihrer freiwilligen Teilnahme an der Veranstaltung das Risiko, gesehen und fotografiert zu werden, wären im Übrigen aber - anders als etwa Prominente - in ihrer Privatsphäre grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Veranstalter die Veranstaltung durch einen Sichtschutzzaun abgeschirmt hätten und somit ersichtlich ungestört sein wollten, bewirke zwar eine Eingriffsintensivierung. Zu berücksichtigen sei insoweit aber auch, dass die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit auch kritische Berichterstattung gegen den Willen der davon Betroffenen ermöglichen solle. Denn gerade dieser Art der Berichterstattung komme - sofern sie wie hier den politischen Bereich betreffe - eine wichtige Funktion für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.