Nutzungsuntersagung in der Frommestraße gerichtlich bestätigt
LÜNEBURG. Die von der Stadt Lüneburg angeordnete Untersagung der Wohnnutzung im Haus Frommestraße 5 in Lüneburg ist vom Verwaltungsgericht bestätigt worden, weil die Standsicherheit des Gebäudes nicht dauerhaft gewährleistet ist (Beschlüsse vom 14.6.2012, Aktenz: 2 B 23/12 u.a.). Das Begehren mehrerer Bewohner aus der Frommestraße 5, das Haus weiter nutzen zu können, hatte damit im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Hauseigentümer der Frommestraße 5 soll sich in Mexiko an unbekanntem Ort aufhalten. Ihm wurde von der Stadt Lüneburg am 20. April 2012 aufgegeben, das Gebäude nicht weiter zu nutzen, es vollständig zu räumen und bis Ende Oktober 2012 abzureißen, nachdem ein Gutachten vom 11. April 2012 zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Standsicherheit des gesamten Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 ordnete die Stadt gegenüber den Bewohnern an, die Nutzung des Gebäudes ab Montag, dem 18. Juni 2012, zu unterlassen, die eingebrachten Gegenstände aus dem Haus zu entfernen und die Räumung und den Abriss zu dulden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Am 13. Juni 2012 haben sich verschiedene Mieter an das Gericht gewandt und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Den Antrag auf Aussetzung des sofort vollziehbaren Nutzungsverbotes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Die Stadt Lüneburg als Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagen, etwa wenn die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Nach dem Gutachten vom 11. April 2012 kann nicht mehr von einer hinreichenden Standsicherheit des Gebäudes Frommestraße 5 in Lüneburg ausgegangen werden, sodass der Schutz von Leib und Leben der Bewohner das sofortige Nutzungsverbot rechtfertigt. Nach dem Gutachten, einer danach durchgeführten Ortsbesichtigung des Gutachters und einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 30. April 2012 ist die rechnerische und konstruktive Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben. Mit Sofortmaßnahmen kann nur ein lokales Versagen betroffener Bauteile für eine Übergangszeit von einigen Wochen ausgeschlossen werden. Solche Sofortmaßnahmen stellen aber keine tauglichen Maßnahmen zur dauerhaften Standsicherheit des Gebäudes dar. Einerlei welche Behelfsmaßnahmen ergriffen werden - die Gefahr eines Einsturzes des Gebäudes kann nicht ausgeschlossen werden. Durchgreifende Einwendungen gegen die gutachterliche Einschätzung sind von den Bewohnern nicht vorgetragen worden. Dies rechtfertigt die sofortige Räumung des Gebäudes unabhängig davon, ob den Bewohnern Wohnungslosigkeit droht. Unerheblich ist auch, ob dem Eigentümer die Verfügung vom 20. April wirksam zugestellt worden ist, weil die Nutzungsuntersagung gegenüber den Mietern unabhängig davon durchgesetzt werden kann. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner geht vor.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.