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Neues Beförderungsverfahren der Polizeidirektion Lüneburg rechtmäßig


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat in drei Eilbeschlüssen (5 B 108/25, 5 B 110/25, 5 B 111/25) am 26. Januar 2026 bestätigt, dass drei bei dem Polizeikommissariat (PK) Uelzen tätige Beamte der Polizeidirektion Lüneburg keinen Anspruch auf Beförderung in das Statusamt A 11 haben und das diesbezügliche Beförderungsverfahren den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht.

In der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen standen im Juni 2025 26 Beförderungsstellen zur Verfügung. Zur Besetzung einiger dieser Beförderungsstellen hatte die Polizeidirektion bereits im Jahr 2024 ein Auswahlverfahren durchgeführt, diese Entscheidung aber aufgehoben und die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen neu erstellen lassen. Anlass hierfür war, dass sich drei Polizeivollzugsbeamte des PK Uelzen mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die frühere Auswahlentscheidung gewandt hatten. Mit Beschlüssen vom 29. Januar 2025 (Az. 5 B 44/24, 5 B 45/24 und 5 B 46/24) hatte die Kammer die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar abgelehnt, in den Gründen jedoch ausgeführt, dass die dienstlichen Beurteilungen sowohl der damaligen Antragsteller als auch der weiteren Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des PK Uelzen rechtswidrig seien, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Geschlecht als sachfremdes Kriterium im Beurteilungsverfahren Berücksichtigung gefunden habe. Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Kriterien berücksichtigt worden seien, leitete die Kammer damals aus einer Präsentation her, die den Erstbeurteilenden im PK Uelzen im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem „Gleichstellungsplan 2024-2026“ gezeigt worden sei. Insbesondere eine Folie dieser Präsentation konnte nach Einschätzung der Kammer so verstanden werden, dass die Erstbeurteilenden dazu aufgefordert worden seien, Frauen besser zu beurteilen als Männer.

Das nunmehr neu durchgeführte Beurteilungsverfahren beanstandete die Kammer hingegen nicht. Auch in den Beschlüssen der Kammer zum ersten Beurteilungsverfahren sei nicht festgestellt worden, dass die Beförderungsentscheidung anhand des sachfremden Kriteriums des Geschlechts getroffen worden sei; vielmehr habe aufgrund der genannten Präsentation im PK Uelzen nur nicht ausgeschlossen werden können, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen eine „Maßstabsverschiebung“ zugunsten des weiblichen Geschlechts stattgefunden habe. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür bestünden nun nicht mehr, nachdem die Polizeidirektion den zuständigen Erst- und Zweitbeurteilenden im PK Uelzen im neuen Beurteilungsverfahren mehrfach unter Hinweis auf den allein maßgeblichen Beurteilungsmaßstab nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) verdeutlicht habe, dass die im Rahmen des ersten Beurteilungsverfahrens im PK Uelzen gezeigte Präsentation mit diesem Maßstab nicht vereinbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass diese Präsentation noch Auswirkungen auf die neu erstellten Beurteilungen beim PK Uelzen gehabt habe.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.


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