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Klage des TuS Reppenstedt gegen Grundwasserentnahmegebühr erfolgreich

TuS Reppenstedt muss für Beregnung keine Grundwasserentnahmegebühr zahlen


Die 6. Kammer des Gerichts hat durch Urteil vom heutigen Tag (Az.: 6 A 455/15) der Klage des TuS Reppenstedt stattgegeben, mit der dieser sich gegen die Festsetzung von Wasserentnahmegebühren für das Jahr 2014 gewandt hatte.

Der Verein entnimmt auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahr 2005 Grundwasser aus einem Brunnen für die Beregnung seiner Sportflächen. Nachdem der Verein dem Landkreis für das Jahr 2014 mitgeteilt hatte, dass er eine Grundwassermenge von knapp 15.000 Kubikmetern entnommen habe, erhöhte der Landkreis den bisher erhobenen Betrag pro Kubikmeter erheblich und setzte Wasserentnahmegebühren von ca. 900,- EUR fest. Die Entnahme sei keine „Feldberegnung“ und müsse als sog. „sonstige Entnahme“ abgerechnet werden.

Die Kammer hat festgestellt, dass die Wasserentnahmegebühr grundsätzlich als „gegenleistungsabhängige nichtsteuerliche Abgabe“ für die Möglichkeit der Grundwasserentnahme zulässig ist. Die für die Entnahme von Grundwasser zu erhebende Gebühr (Ziffer 3.3 der Anlage 2 zu § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes) von 0,00511 EUR pro Kubikmeter für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung und Berieselung sei nicht zu beanstanden. Hätte man diese zugrunde gelegt, wären aber nur Gebühren von rd. 75,- EUR entstanden, nicht die streitigen Gebühren von rd. 900,- EUR. Der Landkreis dürfe nicht den höheren Gebührensatz für sog. Entnahmen „zu sonstigen Zwecken“ in Ansatz bringen. Die Beregnung und Berieselung sei nach dem Wassergesetz privilegiert und auch nicht auf landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. Die Regelung im Gesetz ziele vor allem auf einen ressourcenschonenden Umgang mit Wasser, man habe die kostenlose Nutzung des Wassers durch einzelne aus Gerechtigkeitsgründen beenden wollen. Zwar sollte auch eine übermäßige wirtschaftliche Belastung für landwirtschaftliche und andere Betriebe mit wasserintensiver Nutzung verhindert werden. Das Gesetz stelle aber landwirtschaftliche Betriebe weder ganz von der Gebührenpflicht frei, noch beschränke es den Zweck der Beregnung auf landwirtschaftliche Nutzung. Der Sportverein könne mit der Beregnung seiner Sportplätze nicht anders behandelt werden.

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