Klage der Linken auf Erstattung von Anwaltskosten abgewiesen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen der Fraktion "Die Linke" auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu Fragen von Fraktionskostenzuschüssen und Aufwandsentschädigung abgewiesen (5 A 74/13 u. 75/13)
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen der Fraktion „Die Linke“ auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu Fragen von Fraktionskostenzuschüssen und Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden durch Urteile vom 11. Februar 2015 abgewiesen (Az.: 5 A 74/13 und 5 A 75/13).
Zwischen der Fraktion „Die Linke“ und dem Rat der Stadt Lüneburg besteht seit längerem Streit über die Rechtmäßigkeit der Entschädigungssatzung; „Die Linke“ brachte Ende 2011 einen Änderungsantrag hierzu ein, der erfolglos blieb. Sie hielt die Staffelung der Zuschüsse und der Entschädigung nach Fraktionsgröße für gleichheitswidrig, größere Fraktionen würden willkürlich bevorzugt. Im Juli 2012 erging eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Problematik in einer anderen Kommune (Az.: 8 C 22/11), wonach die Verteilung der Zuwendungen an Fraktionen allein nach deren Größe nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei. Daraufhin nahmen die Fraktion „Die Linke“ und ihr Fraktionsvorsitzender die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch, der sich für beide an den Rat der Stadt Lüneburg wandte, und eine rückwirkende Neuregelung der Entschädigungssatzung forderte. Seine Tätigkeit für die Fraktion und deren Vorsitzenden stellte er der Stadt mit jeweils 775,64 EUR in Rechnung.
Die 5. Kammer des Gerichts hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Fraktion Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hat. Die Kammer hat beide Klagen abgewiesen. Sofern Kosten zur Verteidigung sog. organschaftlicher Rechte einer Fraktion erstattungsfähig sein könnten, setze die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Weiteren voraus, dass die Beauftragung nicht treuwidrig gewesen oder aus sachfremden Gründen erfolgt sei. Bloße Meinungsverschiedenheiten würden ebenfalls nicht ausreichen. Nach Auffassung der 5. Kammer hätte die Fraktion „Die Linke“ nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2012, das deren Vorsitzenden auch bekannt war, beim Rat der Stadt nochmals die Überprüfung der Entschädigungssatzung veranlassen müssen, bevor sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Aufgrund der höchstrichterlichen Entscheidung habe eine neue Sachlage vorgelegen, so dass dem Rat habe Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Standpunkt zu überdenken.
Die Klage der Fraktion der Linken auf Erstattung der Kosten ihres Vorsitzenden wurde aus formalen Gründen abgewiesen: die Fraktion habe einen Antrag auf Erstattung von Kosten ihres Fraktionsvorsitzenden bei der Beklagten nicht gestellt, der Antrag sei also bisher gar nicht beschieden worden. Diese Klage sei daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.