Kein Baustopp für Flüchtlingsheim in Oedeme
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg einen gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft in dem Lüneburger Stadtteil Oedeme gerichteten Eilrechtsschutzantrag abgelehnt (Az.: 2 B 66/24).
Der Antragsteller betreibt auf einem Grundstück in Oedeme einen Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 19. Juni 2024 genehmigte die Hansestadt Lüneburg die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf einem Nachbargrundstück des Antragstellers.
Der Antragsteller hat gegen die Erteilung der Baugenehmigung Eilrechtsschutz beantragt. Er befürchtet, dass zum Schutz der Flüchtlinge insbesondere vor Lärm Einschränkungen gegenüber seinem Betrieb verfügt werden könnten. Die von seinem Betrieb ausgehenden Schallimmissionen seien mit der heranrückenden Wohnbebauung in Gestalt der Flüchtlingsunterkunft nicht vereinbar. Das Vorhaben widerspreche darum dem Gebot der Rücksichtnahme.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt: Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass Gemeinschaftsunterkünfte eine „wohnähnliche Nutzung“ seien. Gleichwohl sei die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft kein Wohnen im rechtlichen Sinn, da diese lediglich für die Dauer des Asylverfahrens gedacht sei. Bezüglich der Gemeinschafsunterkunft müssten nur „gesunde Wohnverhältnisse“ gewahrt werden. Dass vor diesem Hintergrund die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einer Gemeinschaftsunterkunft mit der - nicht erheblich belästigenden - gewerblichen Nutzung des Antragstellers nicht vereinbar sei, sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es seit 40 Jahren keine Lärmbeschwerden von den übrigen Nachbarn des Antragstellers gegeben habe, obwohl der Betrieb des Antragstellers in ein Wohngebiet eingebettet sei und nur einen geringen Abstand zu den nächstgelegenen Wohnhäusern aufweise. Bei Einhaltung der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionswerte durch den Betrieb des Antragstellers sei eine Gesundheitsgefahr der Bewohner der Unterkunft nicht zu befürchten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.