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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinezuchtanlage aufgehoben

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: 2 A 267/18) einer Klage einer Bürgerinitiative gegen den Landkreis Lüneburg wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage stattgegeben.

Der klagende Verein wandte sich gegen eine dem beigeladenen Schweinezuchtunternehmen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2017 für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage. Er hält die Genehmigung aufgrund formeller und materieller Fehler, unter anderem aufgrund der Unwirksamkeit des vom Rat des Flecken Dahlenburg im Jahr 2020 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 21 „BHZP Ellringen“, für rechtswidrig.

Mit Urteil vom 2. Februar 2024 (Az. 1 KN 81/21) hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Die Beigeladene verwies auf begonnene Gespräche mit dem Flecken Dahlenburg über eine Heilung des Bebauungsplans und begehrte die Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zum Abschluss eines derartigen Verfahrens.

Die 2. Kammer ist der Auffassung, dass eine Aussetzung des Verfahrens weder nach Verwaltungsprozessrecht noch nach immissions- oder baurechtlichen Vorschriften angezeigt sei. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung – etwa durch die Aufstellung oder den Erlass eines Bebauungsplans – sei auch in Anbetracht von begonnenen Gesprächen zwischen der Beigeladenen und dem betroffenen Flecken Dahlenburg nicht hinreichend konkret und daher kein die Aussetzung rechtfertigender Grund. Zur weiteren Begründung führt die Kammer aus, die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei aufzuheben, weil sie gegen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Hierzu gehörten auch die Vorgaben des Bauplanungsrechts. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei der Genehmigung deren planungsrechtliche Grundlage rückwirkend entzogen worden. Diese Verletzung könne nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes behoben werden. Aus Sicht der Kammer sei eine Heilung der Genehmigung durch den Landkreis auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, solange es an einer bauplanungsrechtlichen Grundlage für das Vorhaben fehle. Eine geheilte Fassung des Bebauungsplans könne nur im Rahmen einer von den Ratsmitgliedern des Flecken Dahlenburg zu treffenden Abwägungsentscheidung beschlossen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt werden, die von der 2. Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde.


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