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Immissionsschutzrechtliche Beschränkung des Kartbetriebs rechtswidrig

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 20. September 2024 (Az.: 2 A 64/22) einer Klage der Betreiberin eines Fahrsicherheitszentrums mit Kartbahn in Embsen gegen den beklagten Landkreis wegen einer immissionsschutzrechtlichen Untersagungsverfügung stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte der Beklagte der Klägerin die Nutzung von Karts mit einer Lautstärke, die 105 dB(A) überschreiten, und den Betrieb von mehr als sechs Karts mit einer Lautstärke von 105 dB(A) gleichzeitig untersagt. Der Landkreis ging davon aus, dass der Betrieb in dieser Form von Anfang an nicht von der der Klägerin im Jahre 2004 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst gewesen sei. Die Klägerin hält die Untersagungsverfügung dagegen für rechtswidrig, weil der untersagte Betrieb nach ihrer Ansicht vollumfänglich genehmigt sei.

Die 2. Kammer teilte die Auffassung der Klägerin und hob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auf. Inhalt und Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergäben sich vornehmlich aus dem Genehmigungsbescheid, der auszulegen sei. Auch bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei entsprechend dem in § 133 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Adressaten abzustellen. Dabei seien auch die Antragsunterlagen und der Verlauf des Genehmigungsverfahrens heranzuziehen. Genehmigt werde der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu Grunde gelegte Betriebsablauf. Seien mehrere Auslegungen denkbar, müsse sich die Verwaltung diejenige Auslegung entgegenhalten lassen, die der Empfänger vernünftigerweise zugrunde legen dürfe. Unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen, der damals vorgelegten Schallgutachten und des Bescheidtextes lasse sich eine Beschränkung für die Nutzung der Kartbahn auf eine bestimmte Art und Anzahl von Karts, wie sie von dem Beklagten verfügt worden sei, nicht erkennen. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Genehmigung festgesetzten Immissionswerte an den nächstgelegenen Wohngebäuden überschritten würden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Landkreis kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.


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