Hellmannsweg Lüneburg: Klagen abgewiesen
Die Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Lüneburg für den Hellmannsweg sind abgewiesen worden (Urteile vom 19.07.2012, Aktenz.: 6 A 74/11 und 6 A 68/11).
Im Hellmannsweg in Lüneburg wurde in den 1990iger Jahren ein Komplex mit 25 Wohnungen errichtet. Wegen der Grundwasserverhältnisse wurde zunächst eine auf 10 Jahre befristete wasserrechtliche Genehmigung zum Abpumpen des Grundwassers erteilt. Nach mehreren Gutachten und gerichtlichen Streitigkeiten auch mit dem Nachbarn der Wohnanlage wurde von der Stadt Lüneburg nunmehr eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für 30 Jahre erteilt, wonach das Grundwasser durchgängig abgepumpt werden kann. Nachbarn haben gegen diese Erlaubnis geklagt, weil sie Schäden an ihren eigenen Nachbargebäuden durch Risse und Absackungen befürchten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Nachbarn abgewiesen. Das Gericht hat trotz einiger formaler Mängel der beanstandeten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis die von der Stadt Lüneburg getroffene Ermessensentscheidung als rechtmäßig angesehen. Dabei hat das Gericht maßgeblich auf die zur Zeit der Erlaubniserteilung durch gutachterliche Äußerungen untermauerten Feststellungen abgestellt. Die daraus abgeleitete Auffassung der beklagten Stadt, dass Schäden am Grundeigentum der Nachbarn durch die erlaubte Grundwasserableitung nicht entstehen würden, ist bestätigt worden durch ein in einem zivilrechtlichen Verfahren auf Anordnung des Oberlandesgerichts Celle eingeholtes Gutachten. Intensive vom Verwaltungsgericht geführte Vergleichsverhandlungen haben zu keiner einvernehmlichen Lösung führen können.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die Kläger können aber diese Zulassung der Berufung beantragen.