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Förderung anerkannter Betreuungsvereine

Fehlende landesgesetzliche Reglung - kein Anspruch eines anerkannten Betreuungsvereins auf höhere finanzielle Förderung

Die 6. Kammer hat mit Urteilen vom 14. November 2024 zwei Klagen eines anerkannten Betreuungsvereins abgewiesen, mit denen dieser begehrt hatte, eine höhere öffentliche Förderung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zu erhalten (Az.: 6 A 115/24 und 6 A 214/24). Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Anerkannten Betreuungsvereine sind kraft Gesetzes sog. Querschnittsaufgaben übertragen. U. a. haben sie planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen zu informieren und ehrenamtliche Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Aufgrund der großen Bedeutung von Betreuungsvereinen für das Betreuungswesen erhalten sie öffentliche Förderungen. Der Bundesgesetzgeber hat zum 1. Januar 2023 in § 17 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt, dass Betreuungsvereine einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln haben, die nähere Ausgestaltung aber den Ländern überlassen. Das einschlägige Landesrecht Niedersachsen sieht bezüglich der öffentlichen Förderung in § 4 Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (AGBtR) nur vor, dass anerkannte Betreuungsvereine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG (eben der Querschnittsaufgaben) eine öffentliche Förderung erhalten. Ferner gewährt das Land Niedersachsen Betreuungsvereinen nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen (Förderrichtlinie) eine öffentliche Förderung für die Erbringung der Querschnittsaufgaben. Nach der Förderrichtlinie ist die den Betreuungsvereinen zustehende Förderung für Sach- und Personalkosten aber gedeckelt.

Das für die Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Förderrichtlinie zuständige beklagte Oberlandesgericht hatte dem Kläger für die streitigen Haushaltsjahre jeweils den nach der Förderrichtlinie zulässigen Höchstbetrag gewährt. Der Kläger machte jedoch geltend, dass diese Förderung seinen Bedarf nicht decke, und verlangte eine höhe Förderung.

Die 6. Kammer ist der Argumentation des Klägers, ein solcher Anspruch lasse sich aus § 17 Satz 1 BtOG herleiten bzw. unter Berücksichtigung dieser Vorschrift begründen, nicht gefolgt. Bei der Vorschrift handele es sich um einen bloßen Programmsatz, was sich maßgeblich daraus ergebe, dass der Bundesgesetzgeber die Regelungen der näheren Ausgestaltung den Ländern überlassen habe. Insbesondere regele der Bundesgesetzgeber nicht, wer richtiger Anspruchsgegner sei. Auf Landesebene fehlten indes derzeit weitergehende, den Anspruch ausgestaltende Regelungen. Eine solche Regelung sei nicht in § 4 AGBtR enthalten. Diese Vorschrift vermittele dem Kläger auch keinen weitergehenden Anspruch. Bei der Förderrichtlinie handele es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die schon grundsätzlich keine Ansprüche zu begründen vermöge. Aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung könne der Kläger nur verlangen, so gestellt zu werden wie andere anerkannte Betreuungsvereine auch. Diese würden aber - wie der Kläger auch - maximal nur die nach der Förderrichtlinie mögliche Höchstförderung erhalten. Dem Gericht sei es aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung verwehrt, dem Kläger einen höheren Anspruch zuzusprechen, denn dann setzte es sich an die Stelle des Landesgesetzgebers, in dessen alleiniger Zuständigkeit es liege, den Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zu regeln und insbesondere zu bestimmen, wer als Anspruchsgegner heranzuziehen und wann diese Ausstattung bedarfsgerecht sei.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann binnen eines Monats beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


§ 17 BtOG – Finanzielle Ausstattung

1Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. 2Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 15 BtOG – Aufgaben kraft Gesetzes

(1) 1Ein anerkannter Betreuungsverein hat

  1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
  2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
  3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, […]

§ 4 AGBtR – Förderung

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung.

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