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Fahrraddemonstration am 21. April 2024 darf über die Anschlussstelle Lüneburg-Nord der A 39 hinaus stattfinden

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem Antrag der Mitorganisatorin einer Versammlung auf der A39 mit dem Titel (gekürzt) „Fahrrad fahr’n statt Autobahn – A39 stoppen, bestehende Abschnitte rückbauen und umwidmen: Platz für Leben statt für Autos“ stattgegeben (Az. 5 B 36/24).

Die Veranstaltung soll am 21. April 2024 als Fahrraddemonstration stattfinden. Ausweislich der Anmeldung sollte ursprünglich unter anderem die Bundesautobahn A 39 in Richtung Hamburg bis zur Höhe Bahnhof Bardowick genutzt werden. Die Hansestadt Lüneburg untersagte mit Bescheid vom 10. April 2024 die Nutzung der A39 über die Ausfahrt Lüneburg-Nord hinaus und ordnete für diese Regelung die sofortige Vollziehung an.

Der am gestrigen Donnerstag, den 18. April 2024, neben einer Klage anhängig gemachte Eilantrag gegen diese Beschränkung hatte Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die von der Hansestadt Lüneburg verfügte Routenänderung könne nicht auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden und erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Die Gefahrenprognose der Stadt rechtfertige die ausgesprochene örtliche Beschränkung nicht.

Der Versammlungsfreiheit sowie auch dem Interesse der Allgemeinheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer an deren Unversehrtheit und an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs komme regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zu, sodass deren Wechselwirkungen bestmöglich in Einklang zu bringen seien, sog. Herstellung praktischer Konkordanz. Hierbei habe die Versammlungsfreiheit überwogen, weil die Stadt eine konkrete Sachlage, die bei einer Versammlungsroute über die Anschlussstelle Lüneburg-Nord hinaus bis zur Höhe Bahnhof Bardowick mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die genannten, der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führe, also eine erforderliche unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausreichend nachgewiesen habe. Über die zwangsläufig eintretenden Folgen in Form der Benutzung von Ausweichstrecken und Zeitverzögerungen hinausgehende konkrete Gefährdungen, aufgrund derer es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden komme, denen nicht durch ein entsprechendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept begegnet werden könnte, seien nicht hinreichend dargelegt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Hansestadt Lüneburg steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.


§ 8 NVersG – Beschränkung, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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