Artikel-Informationen
erstellt am:
14.04.2020
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat am 9. April 2020 über einen Eilantrag betreffend die Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 („Kontaktbeschränkungsverordnung“) entschieden (Aktenzeichen: 6 B 41/20).
Die Antragstellerin vermarktet auf einem Hof im Landkreis Harburg von einem Verkaufswagen aus landwirtschaftliche Produkte im Direktvertrieb. Sie befürchtete, ihre Verkaufsstelle aufgrund der Kontaktbeschränkungsverordnung schließen zu müssen und suchte darum am 9. April 2020 beim Verwaltungsgericht Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Kammer hat den Antrag zwar als unzulässig abgelehnt, da weder der Landkreis Harburg noch die Standortgemeinde gegenüber der Antragstellerin ein Verbot ausgesprochen, sondern lediglich Rechtsauffassungen geäußert hätten. Zugleich hat die Kammer aber klargestellt, dass die Kontaktbeschränkungsverordnung dem Betrieb eines der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte dienenden Verkaufswagens nicht entgegenstehe, sofern die geltenden Abstandsregelungen eingehalten würden. Ein solcher Betrieb sei nach § 3 Ziff. 7 lit. c) Kontaktbeschränkungsverordnung als landwirtschaftlicher Direktverkauf/Hofladen zulässig. Allgemeine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsregelungen, die aber ebenso hinsichtlich jeder anderen erlaubten Verkaufsstelle – insbesondere solcher auf Wochenmärkten – angeführt werden könnten, rechtfertigten eine Schließung nicht, zumal die Antragstellerin eidesstattlich versichert habe, auch in der Vergangenheit dem Abstandsgebot Rechnung getragen zu haben.
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14.04.2020