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Eilanträge gegen die Schließung von SB-Standorten der Sparkasse in Hohne, Bröckel und Beedenbostel erfolglos

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute den jeweiligen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz von drei Gemeinden im Landkreis Celle abgelehnt (Az.:1 B 58/25, 1 B 59/25 und 1 B 60/25).

Die Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg beschloss im Mai dieses Jahres, die SB-Standorte in den drei ländlich geprägten Gemeinden mit jeweils einem Geldautomaten und einem Kontoauszugdrucker Anfang August 2025 zu schließen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Nutzung deutlich rückläufig sei, alternative Versorgungsmöglichkeiten bestünden, ein erheblicher Investitions- und Sicherheitsaufwand erforderlich und daher eine wirtschaftlich tragfähige Aufrechterhaltung der Standorte nicht mehr möglich sei.

Die hiergegen erhobenen Eilanträge der Gemeinden blieben ohne Erfolg. Die Gemeinden hätten keinen Anspruch für die begehrte Unterlassung der Schließung der SB-Standorte. § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG enthalte zwar einen Versorgungsauftrag an die Sparkassen, begründe für eine Gemeinde aber keinen Anspruch auf die Beibehaltung eines bestimmten SB-Standortes. Ein Anspruch einer Gemeinde ließe sich auch nicht in Verbindung mit dem aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – anzuwendenden Willkürverbot herleiten. Denn die Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg habe die Entscheidung auf nachvollziehbare und sachliche Erwägungen gestützt. Die drei SB-Standorte zählten zu den am geringsten frequentierten Standorten im gesamten Geschäftsgebiet. Außerdem bestehe die Möglichkeit, Bargeld im öffentlichen Einzelhandel abzuheben, sodass eine Versorgungslücke nicht vorliege. Auch ältere Nutzergruppen seien zudem zunehmend fähig, sich geänderten Zahlungsgewohnheiten anzupassen oder Hilfspersonen in Anspruch zu nehmen. Aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) könne das Begehren der Gemeinden ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden, weil diese nicht Mitglied des Sparkassenzweckverbandes seien, sodass die Entscheidung über die Einrichtung und den Betrieb eines SB-Standortes nicht in ihre eigene Organisations- und Verwaltungshoheit falle.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Gemeinden steht jeweils innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

§ 4 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes – NSpG –: Aufgaben

(1) 1 Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. […]


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