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Eilantrag zur Verkehrswende-Demonstration erfolgreich

Demonstration am 16. März 2025 darf mit Inlinern, Skateboards und Elektrokleinstfahrzeugen stattfinden


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit einem Beschluss vom heutigen Tag einem Antrag einer Mitorganisatorin einer Versammlung mit dem Titel „Protest gegen den (Aus-)Bau der A 39 – öffentlicher Aufruf zur Umsetzung einer umfassenden, ökologisch und sozialgerechten Verkehrswende“ stattgegeben (Az. 5 B 31/25).

Die Veranstaltung soll am 16. März 2025 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattfinden und auch über einen Teil der sog. Ostumgehung/B4 führen. Die Hansestadt Lüneburg untersagte mit Bescheid vom 11. März 2025 u.a. die Nutzung von Inlinern, Skateboards und Elektrokleinstfahrzeugen. Sie ließ insoweit ausschließlich Fahrräder zu und ordnete für diese Regelung die sofortige Vollziehung an.

Der neben einer Klage anhängig gemachte Eilantrag gegen diese Beschränkung hatte Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die von der Hansestadt Lüneburg verfügte Untersagung der Nutzung dieser verschiedenen Fortbewegungsmittel könne nicht auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden und erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig.

Die Stadt habe nach Ansicht der Kammer die erforderliche „unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ für die Beschränkung nicht darlegen können. Bei Verwendung der genannten Fortbewegungsmittel, die schneller als 6 km/h fahren könnten, bestehe die vorgebrachte Gefährdung von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmenden nicht. Ruckartige oder plötzliche Lenkmanöver, die von den Fahrenden nicht geleistet werden könnten, seien nicht zu erwarten. Auch ein Abbremsen sei bei ihnen möglich. Für den eher unwahrscheinlichen Fall einer von der Stadt befürchteten Erschöpfung eines oder einer Teilnehmenden stehe zudem eine „große Radkutsche“ zur Verfügung. Wegen der Zwischenkundgebung, welche die Fahrt auch zu Pausen- und Erholungszwecken unmittelbar vor dem Auffahren auf die B4 unterbreche, sei keine Gefahr von längeren als den bereits eingeplanten Sperrzeiten gegeben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Hansestadt Lüneburg steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.


§ 8 NVersG – Beschränkung, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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