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Eilantrag Dauermahnwache "Freiheit für Öcalan" im Wesentlichen erfolgreich: Versammlungsteilnehmer dürfen in Zelten im Kurpark übernachten

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage dem Eilantrag der Anmelderin der Versammlung „Freiheit für Abdullah Öcalan“ gegen verschiedene versammlungsrechtliche Beschränkungen in wesentlichen Punkten stattgegeben (5 B 44/20). Die Versammlung war als Dauermahnwache angemeldet worden und sah insbesondere vor, dass die Teilnehmer der Versammlung in der Zeit vom 08.09.2020 bis 10.09.2020 in Zelten im Kurpark übernachten würden. Die Hansestadt Lüneburg hatte gegen die Versammlung verschiedene Beschränkungen verhängt und insbesondere verboten, während der Dauer der Versammlung im Kurpark zu nächtigen.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass namentlich das Übernachtungsverbot mit den gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sei. Das Übernachten wie auch die hierfür benötigten Zelte stünden in einem engen funktionalen, organisatorischen bzw. symbolischen Kontext der Meinungskundgabe, die hier auch darauf ziele, die Vision einer basisdemokratischen Gesellschaft nach außen zu tragen. Denn ausweislich der Versammlungsanmeldung sollten die Zelte eine Kommune symbolisieren, in der nach basisdemokratischen Prinzipien regiert werde. Die Übernachtung in Zelten sei darum vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Die insoweit von der Hansestadt zur Begründung des Verbots angeführten öffentlichen Belange wie insbesondere die effektive Gefahrenabwehr in Grünanlagen müssten demgegenüber zurückstehen.

Weitere Maßnahmen seien ebenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, so etwa die Auflage, eigene Maßnahmen zur Kontrolle und Begrenzung des Zulaufs zu ergreifen und einen unkontrollierten Zulauf zu der Versammlung zu verhindern; diese sei zu unbestimmt. Außerdem habe die Hansestadt der Versammlung zuviele, nämlich acht, Ordner zur Überwachung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben vorgeschrieben; mehr als fünf Ordner seien angesichts der zu erwartenden Teilnehmerzeit nicht erforderlich. Auch das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke sowie des Mitführens von Glasflaschen beanstandete das Gericht als unverhältnismäßig, denn beides stelle nicht per se eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hingegen habe die Hansestadt der Veranstalterin der Versammlung aufgeben dürfen, ggf. entstehende Fahrspuren auf ihre Kosten zu reinigen sowie Lagerflächen nur außerhalb des Kronenbereichs von Bäumen und Sträuchern einzurichten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Beschwerde einlegen.

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erstellt am:
08.09.2020

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