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Verbot der Nutzung von Bauwagen (“Unfug“) im Wesentlichen bestätigt

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschlüssen vom gestrigen Tage vorläufige Rechtsschutzanträge, die Teilnehmer des Wohnprojekts „Unfug“ gegen das von der Hansestadt Lüneburg mit Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2020 ausgesprochene Verbot der Nutzung von Bauwagen auf einem Grundstück im Lüneburger Ortsteil Kaltenmoor gestellt hatten, im Wesentlichen abgelehnt (Az.: 2 B 48-53/20).

Das Wohnprojekt „Unfug“ hatte im Jahr 2017 ein Grundstück mit Haus im Stadtteil Kaltenmoor erworben; in der Folgezeit wurden sechs Bauwagen auf dem Grundstück aufgestellt, die gemeinsam mit dem bestehenden Haus zu Wohnzwecken als zusätzliche WG-Zimmer genutzt wurden. Ziel des Projekts ist nach der Darstellung der Teilnehmer, ein inklusives barrierefreies Zusammenleben von Menschen mit und ohne Einschränkungen zu ermöglichen und lebenswerten und bezahlbaren Lebensraum im urbanen Raum zu schaffen.

Die 2. Kammer hat die Nutzungsuntersagung nun bestätigt, weil die Bauwagen wegen fehlender Baugenehmigung formell und wegen Verstoßes gegen insbesondere bauplanungsrechtliche Vorschriften voraussichtlich auch materiell illegal, d. h. nicht genehmigungsfähig, seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegen eine solche illegale Nutzung im Regelfall einschreiten müsse, damit rechtstreue Bürger, die vor Aufnahme einer Nutzung um eine Genehmigung nachsuchten, nicht benachteiligt würden, und um zu verhindern, dass sich die rechtswidrige Nutzung nicht perpetuiere. Vor diesem Hintergrund sei das Nutzungsverbot auch nicht unzumutbar. Die Bewohner der Bauwagen könnten anderweitig Wohnraum anmieten oder ihre Bauwagen an einem anderen Ort, insbesondere auf dem von der Stadt am Ebelingweg ausgewiesenen Bauwagenplatz, aufstellen. Dass die Anmietung konventionellen Wohnraums ebenso wie der Bauwagenplatz am Ebelingweg nicht den Wohnvorstellungen der Teilnehmer des Wohnprojekts „Unfug“ entspreche, sei unmaßgeblich. Einen Anspruch, Wohnvorstellungen unter Verstoß gegen geltendes Baurecht zu verwirklichen, gebe es nicht. Die Stadt habe den Bewohnern mit einer Frist von etwa sieben Wochen genügend Zeit für die Räumung der Wohnwagen gelassen.

Weitere von der Stadt im Bescheid vorgesehene Regelungen zur Durchsetzung des Nutzungsverbots (u.a. Zwangsgeldandrohung) seien indes zu unklar, und darum voraussichtlich rechtswidrig.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Beschwerde einlegen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
01.07.2020

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