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Eilantrag eines Tierhalters aus Wendisch Evern gegen die Wegnahme seines Rinderbestandes erfolglos

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 31. März 2016 den auf Herausgabe seiner Rinder gerichteten Eilantrag eines Tierhalters aus Wendisch Evern abgelehnt (6 B 32/16).

Die Mitarbeiter des Veterinäramtes des Landkreises Lüneburg hatten am 15. März 2016 die Fortnahme der bis dahin in Wendisch Evern und Deutsch Evern stehenden Rinder sowie ein Tierhaltungsverbot angeordnet, nachdem der Tierhalter mehreren, teils gerichtlich bestätigten Anordnungen des Veterinäramtes zur Tierhaltung nicht nachgekommen war und kurz vor dem sowie am 15. März 2016 erneut tierschutzwidrige Zustände vorgefunden wurden.

Die Kammer hält diese vom Veterinäramt getroffenen Regelungen für offensichtlich rechtmäßig, da die Tierhaltung nicht nur der Rinder erhebliche tierschutzwidrige Missstände aufwies und aus den Umständen auch geschlossen werden kann, dass der Tierhalter auch künftig nicht zu einer tierschutzgerechten Nutztierhaltung in der Lage sein wird. Abgesehen von schon zuvor mehrfach beanstandeten Mängeln der Futterversorgung der Rinder und Kälber sowie unzureichenden Liegeflächen fand das Veterinäramt auch zwei offenbar schon einige Tage tote Rinder vor, die nach dem Ergebnis einer Obduktion durch das LAVES sehr schmerzhafte Augenerkrankungen bzw. ‑verletzungen, Parasitenbefall und deutlichen Wassermangel aufwiesen. Hinsichtlich eines der Rinder steht der Verdacht im Raum, diesem sei der Schädel eingeschlagen worden – der Schädel wies eine rechteckige Trümmerfraktur auf. Auch die übrigen noch lebend angetroffenen Rinder waren in einem mangelhaften Ernährungszustand.

In einem weiteren Verfahren wird die Kammer noch über die Fortnahme der Hühner des Tierhalters entscheiden müssen. Bei der Besichtigung des Hühnerstalls hat das Veterinäramt unter anderem eine tote Ratte sowie mehrere überwiegend bereits stark verweste tote Hühner vorgefunden.

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