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Eilantrag eines Ratsherrn der Hansestadt Lüneburg gegen seinen Fraktionsausschluss abgelehnt

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 10. November 2023 (Az. 1 B 38/23) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Ratsherrn der Hansestadt Lüneburg gegen seinen Fraktionsausschluss abgelehnt.

Die Antragsgegnerin, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Hansestadt Lüneburg, hatte den Antragsteller mit Beschluss vom 11. September 2023 wegen eines nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses von der Fraktion ausgeschlossen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und den übrigen Fraktionsmitgliedern, in deren Mittelpunkt das Bauprojekt „Villa Heyn“ in der Hansestadt Lüneburg stand. Aufgrund der kommunalpolitischen Behandlung des Bauprojekts informierte der Antragsteller die Kommunalaufsicht.

Dem Begehren des Antragstellers, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zugelassen zu werden, ist die 1. Kammer nicht nachgekommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antragsteller habe die Fraktion bereits vor dem Beschluss am 11. September 2023 freiwillig verlassen. Auf die Rechtmäßigkeit dieses Fraktionsausschlusses komme es daher nicht an. Zwar enthalte die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin keine Regelungen dazu, wie Fraktionsmitglieder austreten können. Aus der Freiwilligkeit, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen folge jedoch auch die Möglichkeit, die Fraktion freiwillig zu verlassen. Von diesem Recht habe der Antragsteller Gebrauch gemacht. In der Fraktionssitzung am 21. August 2023 habe der Antragsteller nach Überzeugung der Kammer ausdrücklich gesagt: „Ich verlasse die Fraktion“. Mit dieser Äußerung habe der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der Fraktion beendet. Um eine bloße Ankündigung, die Fraktion verlassen zu wollen, habe es sich dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gehandelt. Bereits in der Fraktionssitzung am 14. August 2023 habe er seinen Austritt angekündigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Austritterklärung nicht ernst gemeint gewesen sei, lägen ebenfalls nicht vor. Ein besonderes Formerfordernis, wonach der Austritt aus der Fraktion schriftlich erfolgen müsse, oder eine Möglichkeit, die Aussage zu widerrufen, bestünden nicht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

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erstellt am:
13.11.2023

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