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erstellt am:
18.05.2022
Der AfD-Landesverband kann von der Stadt Walsrode nicht verlangen, ihm die Nutzung der Stadthalle Walsrode zur Durchführung seines Landesparteitags zur Verfügung zu stellen. Einen entsprechenden Eilantrag des AfD-Landesverbands hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt (1 B 21/22).
Die Stadt Walsrode hatte ihre Ablehnung damit begründet, dass die angestrebte Nutzung die Kapazität der Stadthalle übersteige. Dies hat auch die 1. Kammer so gesehen und ausgeführt, der Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung werde durch die Kapazität der öffentlichen Einrichtung begrenzt; denn eine Kommune könne nicht zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden. Nach den Angaben des AfD-Landesverbands sei davon auszugehen, dass an dem Landesparteitag 700 bis 800 Personen teilnehmen würden, für die auch eine entsprechende Bestuhlung vorzusehen sei. Die Stadthalle Walsrode sei indes ausweislich der für die Stadthalle vorliegenden Baugenehmigung für eine solche Nutzung nicht ausgelegt, weshalb die dem AfD-Landesverband erteilte Absage nicht zu beanstanden sei.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte sich bereits in der vergangenen Woche mit einem Eilantrag des AfD-Landesverbands im Zusammenhang mit der geplanten Durchführung seines Landesparteitags befasst. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hatte sie den Landkreis Lüneburg im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Landesverband die LKH-Arena in Lüneburg zu überlassen (Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 4/2022 vom 12. Mai 2022).
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem AfD-Landesverband steht binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu.
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18.05.2022