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Die Wahl des neuen Ersten Kreisrats im Landkreis Uelzen ist nicht zu beanstanden

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat einen gegen den Landkreis Uelzen gerichteten Eilantrag auf Untersagung der Besetzung des Dienstpostens „Erster Kreisrat“ mit Beschluss vom 22. August 2023 abgelehnt (1 B 23/23).

Der bisherige Erste Kreisrat des Landkreises Uelzen ist zum 1. Oktober 2022 ausgeschieden. Der Antragsteller bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens schlug der Landrat den Antragsteller im Dezember 2022 dem Kreistag zur Wahl als Ersten Kreisrat vor. Die Mitglieder des Kreistages lehnten den Vorschlag mehrheitlich ab. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Klage erhoben (1 A 61/23), über die noch nicht entschieden worden ist, und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 B 10/23), den die 1. Kammer mit rechtkräftigem Beschluss vom 17. März 2023 abgelehnt hatte. Daraufhin schrieb der Landkreis Uelzen den Dienstposten des Ersten Kreisrats im April 2023 erneut aus. Drei Bewerber – darunter der Antragsteller und der zu dem hiesigen Verfahren Beigeladene – nahmen am Assessment-Center teil, das der Beigeladene als am besten geeigneter Bewerber abschloss. Auf die Ausschreibung im Oktober 2022 hatte sich der Beigeladene nicht beworben. Der Uelzener Kreistag wählte den Beigeladenen sodann am 4. Juli 2023 zum neuen Ersten Kreisrat. Er soll zum 1. Oktober 2023 in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller und begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung der Besetzung des Dienstpostens „Erster Kreisrat“. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, vom Kreistag gewählt zu werden, da er das Auswahlverfahren im Dezember 2022 als bester Bewerber abgeschlossen habe.

Dieser Auffassung ist die 1. Kammer in ihrer Entscheidung nicht gefolgt. Bei kommunalen Wahlbeamten seien die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe, nur eingeschränkt anwendbar. Mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung sei es nicht zu vereinbaren, ihr dieselben Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen. Den Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werde.

Gemessen an diesen Vorgaben habe der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er besser als der Beigeladene für den zu besetzenden Dienstposten geeignet oder dass durch das Auswahlverfahren nicht die am besten geeignete Person ausgewählt worden wäre. Auch der Ablauf des Auswahlverfahrens sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Antragsteller als bestgeeigneter Kandidat des im Dezember 2022 durchgeführten Auswahlverfahrens keinen Anspruch darauf gehabt, gewählt zu werden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.


Artikel-Informationen

erstellt am:
24.08.2023
zuletzt aktualisiert am:
25.08.2023

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