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Die Vergaberichtlinien der Stadt Lüneburg über die Zulassung von Ständen zum Weihnachtsmarkt sind rechtmäßig.

LÜNEBURG. Die Vergaberichtlinien der Stadt Lüneburg über die Zulassung von Ständen zum Weihnachtsmarkt sind rechtmäßig. Ein bei der Vergabe übergangener Mitbewerber ist daher mit seinem Stand zu Recht nicht zum Markt zugelassen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Beschluss vom 23.10.2012, Aktenz.: 5 B 10/12).

Der übergangene Mitbewerber hat einen Verkaufsstand, bei dem Schmalzkuchen, Backwaren, Gebäck, Crepes, aber auch Glühwein und weitere Getränke angeboten werden. Im Jahr 2011 hatte er einen Standplatz auf dem Weihnachtsmarkt erhalten. Für das Jahr 2012 wurde sein Antrag auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt jedoch abgelehnt. Die Stadt führte aus, es lägen über 100 Zulassungsanträge vor, nach der Planung könnten aber nur 39 Stände vergeben werden. Nach ihrem Bewertungssystem aufgrund der jetzt anzuwendenden Vergaberichtlinien könne der Stand nicht mehr berücksichtigt werden.

Der übergangene Interessent hat beim Verwaltungsgericht im August 2012 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt: Die Vergaberichtlinien seien nicht transparent, sondern willkürlich. Nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte er als Altbeschicker berücksichtigt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt abgelehnt. Es hat in seinem Beschluss ausgeführt: Das Ermessen der Stadt Lüneburg zur Auswahl der Bewerber ist fehlerfrei ausgeübt worden. Die von dem Verwaltungsausschuss der Stadt erlassenen Vergaberichtlinien sind rechtmäßig. Nach den Vergaberichtlinien ist es Ziel des Weihnachtsmarktes, im Rahmen „der Weihnachtsstadt Lüneburg“ ein attraktives und vielfältiges Angebot zu schaffen. Der Schwerpunkt soll auf dem Bereich Kunsthandwerk und Geschenkartikel liegen, die grundsätzlich dem vorweihnachtlichen Charakter entsprechen sollen. Die Gestaltung der Verkaufseinrichtungen und Stände soll sich in das historische

Stadtbild der Hansestadt Lüneburg einfügen und der vorweihnachtlichen Stimmung

der Jahreszeit entsprechen. 31 Stände kommen auf den Marktplatz, 8 weitere Stände auf den Platz Am Sande. Nach den Richtlinien werden für Kunsthandwerk und Geschenkartikel rund
38 % aller Stände vergeben, für Imbissstände rund 17 %, für Süßwaren rund 20 %, für Getränke rund 15 %. Hinzu kommen Verkaufsstände anderer Art und Kinderfahrgeschäfte. Alle Bewerbungen werden einer Kategorie zugeordnet und anhand eines einheitlichen Punktekatalogs bewertet. Punkte werden u.a. verteilt für die bauliche Gestaltung der Stände (etwa Holz oder Holzoptik), die Beleuchtung (etwa beleuchtete Tannengirlanden in Natur oder Kunststoff), die Dekoration (etwa Tannengrün, Weihnachtsschmuck) und für das Angebot (etwa Handarbeit bei Kunsthandwerk und Süßwaren). - Eine solche Kategorisierung ist zulässig, um die gewünschte Angebotsvielfalt zu gewährleisten und um auftretende Interessengegensätze zu lösen. Das System erlaubt auch eine gewissen Flexibilität und Beweglichkeit. So werden etwa in der Kategorie für Süßwarenstände nicht 8, sondern sogar 9 Stände zugelassen (eigentlich 20 % von 39 Plätzen = 7,8 Plätze). Dies wirkt sich nicht zu Lasten des übergangenen Bewerbers aus, der einen Stand mit Süßwaren und Backwaren betreibt. Trotz der vergebenen 9 Stände hat er aber immer noch weniger Punkte bekommen als die Konkurrenten. Der Umstand, dass der Bewerber im Jahr 2011 auf dem Markt vertreten war, gibt keinen Anspruch darauf, auch in diesem Jahr berücksichtigt zu werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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