Die Auswahl des neuen Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Hannover ist im Ergebnis nicht zu beanstanden
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit einem Beschluss vom 9. April 2025 einen gegen das Niedersächsische Justizministerium gerichteten Eilantrag auf Untersagung der Besetzung des Dienstpostens „Leitender Oberstaatsanwalt“ bei der Staatsanwaltschaft Hannover abgelehnt (- 5 B 118/24 -).
Auf die im Dezember 2023 ausgeschriebene Stelle bewarben sich der Antragsteller und der später ausgewählte Beigeladene. Der Antragsteller ist Leitender Oberstaatsanwalt (BesGr. R 3 NBesG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle und wurde anlässlich dieser Bewerbung im Juni 2024 dienstlich beurteilt. Er erhielt die beste Notenstufe „vorzüglich geeignet“. Der Beigeladene ist Ministerialdirigent (BesGr. B 6 NBesG) beim Niedersächsischen Kultusministerium. Für ihn wurde in dem Auswahlverfahren um den streitigen Dienstposten seine letzte dienstliche Beurteilung von Juli 2023 zugrunde gelegt. Hier erhielt der Beigeladene die Bestnote „A – Die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen“. Das Ministerium schlug vor, den Beigeladenen auszuwählen, weil zwar beide Bewerber nach den jeweils maßgeblichen Beurteilungsvorgaben für ihr jeweiliges Amt die bestmögliche Bewertung erhalten hätten, dem Beigeladenen aufgrund des höheren Statusamts der Vorrang einzuräumen sei.
Dagegen wandte sich der Antragsteller und begehrte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung der Besetzung des Dienstpostens „Leitender Oberstaatsanwalt“ bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Er machte geltend, die Beurteilung des Beigeladenen weise erhebliche rechtliche Mängel auf und es bestehe auch die konkrete Möglichkeit, dass er ausgewählt werde.
Die 5. Kammer hat das Begehren des Antragstellers im Ergebnis abgelehnt.
Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu, weil er auch bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung über die Besetzung nicht zum Zuge kommen könne, seine Auswahl also nicht als möglich erscheine. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Hier wäre für den Beigeladenen wegen des um mehrere Stufen höheren Statusamtes – B 6 gegenüber R 3 beim Antragsteller – selbst dann von einem Leistungsvorsprung auszugehen, wenn dieser nicht die Bestnote „A“, sondern etwa ein „B“ oder sogar „C“ erhalten hätte. Denn zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, dessen Besoldungshöhe der Besoldungsgruppe B 6 der Besoldungshöhe der Besoldungsgruppe R 6 entspreche, lägen vier Besoldungsstufen (R 3 mit Amtszulage, R 4, R 5 und R 6). Vom sog. Grundsatz des höheren Statusamts sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht abzuweichen. Das Ministerium habe in der Auswahlentscheidung schlüssig und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass für ein Abweichen von dem Grundsatz des höheren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung des Beigeladenen kein Raum sei.
Insofern hat sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt, dass die Kammer von der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, die nicht erst aus Anlass der streitgegenständlichen Stelle, sondern anlässlich der bevorstehenden Ernennung des Beigeladenen zum Ministerialdirigenten auf Lebenszeit erstellt wurde, ausgegangen ist. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien nicht ausreichend dargelegt. Der Beigeladene habe in den insgesamt 15 Einzelleistungsmerkmalen jeweils mehrmals die Notenstufe „A“ wie auch die Zwischenstufe „A/B“ und die Notenstufe „B“ erreicht. Die in der Gesamtbewertung vergebene Notenstufe „A“ sei insofern nicht hinreichend plausibel dargelegt. Auch eine besondere Gewichtung einzelner Leistungsmerkmale und ihrer Abwägung und Würdigung untereinander ließen sich der Begründung des Gesamturteils nicht entnehmen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.