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erstellt am:
25.02.2020
Mit Urteilen vom gestrigen Tage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg den Klagen zweier Kletteraktivistinnen gegen die Polizeidirektion Lüneburg im Wesentlichen stattgegeben (Az.: 5 A 367/17 und 5 A 369/17).
Die Klägerinnen hatten Feststellung beantragt, dass gegen sie gerichtete polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Versammlung unter dem Motto „G 20 Warm Up – Die Verhältnisse zum Tanzen bringen“ der Gruppe „Lüneburger_innen gegen G 20“ im Juli 2017 rechtswidrig gewesen seien. Die Polizei hatte die Klägerin im Verfahren 5 A 367/17, die gemeinsam mit ihrem Kletterpartner, dem Kläger im Verfahren 5 A 369/17, ein für den Demonstrationszug gut sichtbares Banner über der Bardowicker Straße in Lüneburg aufspannen wollte, durch Festhalten daran gehindert, den Baum weiter zu erklimmen, und ihr gegenüber mündlich angeordnet, nur am Boden und nicht im Baum zu demonstrieren. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Klägerinnen nach entsprechendem Hinweis der Kammer ihre Klagen zurück, soweit sie sich auch gegen die polizeiliche Aufforderung richteten, sich auszuweisen. Im Übrigen argumentierten sie, ihre Kletteraktion sei Teil der angemeldeten Demonstration gewesen, weshalb die Polizei gegen sie nicht habe einschreiten und das Spannen des Banners nicht habe verhindern dürfen.
Die 5. Kammer hat nun entschieden, dass die von den Klägerinnen gerügten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Die Urteile, deren Begründungen noch nicht vorliegen, sind noch nicht rechtskräftig. Im Verfahren 5 A 369/17 hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Im Verfahren 5 A 367/17 kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragen.
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25.02.2020