Artikel-Informationen
erstellt am:
19.02.2020
Die Firma Laboratory of Pharmacology and Toxicology GmbH & Co. KG (LPT) hat am 13. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen den Landkreis Harburg erhoben (Aktenzeichen: 6 A 50/20). Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid vom 16. Januar 2020, mit dem der beklagte Landkreis die Erlaubnis der LPT nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) Tierschutzgesetz widerrufen und der LPT die erlaubnispflichtige Tierhaltung am Standort in Mienenbüttel untersagt hat. Dabei hat er die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass die Anordnungen trotz der Klage sofortige Wirkung entfalten.
Die LPT hat zunächst Akteneinsicht beantragt. Sie wird ihre Klage erst nach Einsicht in die Akten begründen. Nach Eingang der Klagebegründung wird das Gericht den beklagten Landkreis zur Klageerwiderung auffordern. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest. Das Verfahren kann erfahrungsgemäß in erster Instanz ein bis zwei Jahre dauern.
§ 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz lautet wie folgt:
„§ 11 [Erlaubnis]
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.“
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19.02.2020