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Container neben Sportplatz in Brietlingen müssen weg

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tag eine Anordnung des Landkreises Lüneburg im Eilverfahren im Wesentlichen bestätigt, durch die dem Antragsteller aufgegeben wurde, mehrere Seecontainer und Wohnwagen von einem gut zwei Hektar großen Grundstück in Brietlingen zu entfernen (Az. 2 B 57/24).

Der Antragsteller hatte die Container nach seinen Angaben deshalb aufgestellt, weil er auf dem Grundstück verschiedene Geschäftsideen verwirklichen wollte, so etwa die Kultivierung von Erde, das Errichten eines Hundeparks, eine Champignonzucht, das Halten von Huftieren, das Vermieten von Lagerfläche, die Forschung sowie eine Ausstellung für begrünte Dächer.

Der Landkreis Lüneburg gab dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Juni 2024 auf, die im Einzelnen konkret bezeichneten Container und Wohnwagen von dem Grundstück zu entfernen. Die Wohnwagen und Seecontainer seien, auch wenn sie bewegt werden könnten, bauliche Anlagen, weil der Antragsteller sie dauerhaft als Ersatz für Gebäude zu verwenden beabsichtigte. Bauliche Anlagen seien auf dem Grundstück unzulässig, weil das Grundstück im Außenbereich liege, und die Container und Wohnwagen weder einem landwirtschaftlichen Betrieb noch einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienten. Soweit der Antragsteller auf die von ihm verfolgten Geschäftsideen verwiesen habe, seien diese zum einen äußerst vage und ihre Rentabilität nicht nachgewiesen; zum anderen sei nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um landwirtschaftliche oder gartenbauliche Betätigungen handele. Auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gehe in ihrer Stellungnahme nicht davon aus, dass eine landwirtschaftliche Betätigung oder eine gartenbauliche Erzeugung vorliege.

Dieser Argumentation ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt. Der Antrag des Antragstellers war nur insoweit erfolgreich, als ihm aufgegeben worden war, auch einen Wohnwagen mit bulgarischem Kennzeichen zu beseitigen. Die Kammer führte diesbezüglich aus, insoweit sei die Verantwortlichkeit des Antragstellers nicht geklärt; der Landkreis hätte insoweit auch erwägen müssen, andere Personen als Verantwortliche in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid kann insoweit vorerst nicht vollstreckt werden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht jeweils binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu.


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