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Eilantrag gegen Maskenpflicht während Versammlung in Celle erfolglos

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 5 B 82/21) einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung, mit der die Stadt Celle zur Reduzierung des Infektionsrisikos in der Menschenmenge das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen während der für den 19. Juni 2021 in Celle angekündigten Versammlung unter dem Titel „Gemeinsam friedlich für Wahrheit und Freiheit“ angeordnet hat, abgelehnt.

Die Antragstellerin wies zur Begründung ihres Antrags unter anderem darauf hin, dass im Landkreis Celle die 7-Tage-Inzidenz bei 2,2 liege. Es sei daher nicht erkennbar, dass es sich bei der Anordnung um eine Maßnahme handele, die geeignet sei, die „Kontrolle des Infektionsgeschehens“ zu unterstützen. Die Versammlung finde unter freiem Himmel statt und der Sicherheitsabstand von 1,5 m, der angeordnet sei, werde von der Veranstalterin akzeptiert und von den Teilnehmern eingehalten. Übertragungen seien somit praktisch ausgeschlossen.

Die 5. Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zum Schutz der Gesundheit Betroffener vor einer Infektion mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) seien Maßnahmen zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie geboten, womit auch versammlungsrechtliche Beschränkungen zulässig seien. Die angeordnete Beschränkung sei nicht zu beanstanden. Das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus bestehe trotz niedriger 7-Tage-Inzidenz weiterhin. Hinzu komme die besondere Gefahr durch neue Virusvarianten. Bei den infektiöseren Virusvarianten seien im Mittel weniger Viruspartikel für eine Infektion notwendig, sodass die Verteilung der Virenlast an der frischen Luft bei Menschenansammlungen nicht immer ausreiche; es werde daher von Wissenschaftlern empfohlen, draußen eine Maske zu tragen, solange nicht sichergestellt werden könne, dass Mindestabstände zu anderen eingehalten werden können. Letzteres sei vorliegend zu befürchten, da der geplante Aufzug unter anderem durch enge Straßen der Celler Innenstadt führen solle, wo nicht nur mit Publikumsverkehr zu rechnen sei, sondern auch in größerem Umfang Außengastronomie stattfände. Hinzu komme ferner, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit Versammlungen angemeldet habe und es zumindest bei der am 12. Juni 2021 durchgeführten Versammlung nach Mitteilung der Polizei mehrfach zu Verstößen gegen Auflagen, insbesondere Missachtung der Abstandsregeln und der Maskenpflicht, gekommen sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.


Artikel-Informationen

erstellt am:
18.06.2021

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