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erstellt am:
21.04.2021
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 20. April 2021 in einem Eilverfahren vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin, die Betreiberin des Heide-Parks Soltau, ihren Freizeitpark unter Einhaltung eines strengen Hygienekonzepts öffnen darf, und sie damit einstweilen von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Schließung von u. a. Freizeitparks ausgenommen (Az.: 6 B 40/21).
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Öffnungsverbot die Antragstellerin angesichts des von ihr erarbeiteten umfassenden Hygienekonzepts in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) unverhältnismäßig einschränke. Schon das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe in einem Beschluss im März 2021 ausgeführt, gegenüber der generellen Schließung von Freizeitparks für den Publikumsverkehr könne es in ihrer Eingriffswirkung für den Betriebsinhaber mildere, im Hinblick auf die Verhinderung der Virusverbreitung aber ähnlich effektive Mittel wie insbesondere eine Öffnung unter Einhaltung eines Hygienekonzepts geben. Hier sei ein solches milderes Mittel gegeben. Das von der Antragstellerin erarbeitete Hygienekonzept, das insbesondere Test- und Maskenpflicht, ein Testzentrum sowie Zugangsbeschränkungen auf 50 % der Maximalkapazität vorsehe, verhindere die Virusverbreitung ähnlich effektiv wie eine Schließung. Zusätzlich zu ihrem Hygienekonzept sei der Antragstellerin nur aufzuerlegen, alle im Publikumsbereich eingesetzten Mitarbeiter vor Arbeitsantritt auf eine Covid-Infektion zu testen. Würden diese Maßgaben umgesetzt, könne der Besuch des Freizeitparks – wie der Besuch eines Tierparks oder eines Zoos auch – mit einem Spaziergang verglichen werden, soweit sich die Gäste zwischen den Fahrgeschäften fortbewegten. Soweit es an bestimmten Orten zum Verweilen und Warten von Besuchern kommen könne, sei durch das Hygienekonzept sichergestellt, dass sich keine infektionsrelevanten Menschenansammlungen bildeten. Insofern sei im Hinblick auf die Infektionsgefahr auch kein qualitativer Unterschied zu den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen „Modellprojekten“ und „Modellprojekten Messen“ zu erkennen, deren Sicherheitsanforderungen in § 18b Abs. 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Testpflicht, Datenerhebung) geregelt seien. Vielmehr habe der Betrieb der Antragstellerin den Vorteil, dass er anders als Ladengeschäfte in Innenstädten und Messen fast ausschließlich im Freien stattfinde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
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21.04.2021