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Bürgerbegehren „Heidekreis-Klinikum“ erstreitet seine vorläufige Zulassung

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Kreisausschuss des Landkreises Heidekreis verpflichtet, das Bürgerbegehren „Heidekreis-Klinikum“, das sich für den Neubau des Heidekreis-Klinikums im Raum Dorfmark einsetzt, vorläufig zuzulassen.

Das Gericht führte aus, der Kreisausschuss habe in seiner Sitzung vom 10. August 2020 vorab festgestellt, dass das Bürgerbegehren die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfülle, insbesondere dass dem Bürgerbegehren ein zulässiger Gegenstand zugrunde liege und bestimmte Formalien eingehalten seien. Zu einer solchen unverzüglichen Vorabentscheidung sei er gemäß § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG verpflichtet gewesen, weil die Initiatoren dies bei der Anzeige des Bürgerbegehrens beantragt hätten. Aufgrund dieser schon im Zusammenhang mit der Anzeige des Bürgerbegehrens getroffenen Vorabentscheidung dürfe der Kreisausschuss bei der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nur noch prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Absätze 4 und 5 des § 32 NKomVG (v. a. Quorum und Frist zur Vorlage der Unterschriften) eingehalten seien (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 NKomVG), was hier der Fall sei. Im Übrigen sei er hingegen an die Vorabentscheidung gebunden. Der Gesetzgeber habe der Vorabentscheidung ausweislich der Gesetzesbegründung eine solche Wirkung beigemessen, um den Vertretern eines Bürgerbegehrens frühzeitig – also bevor sie für ihr Anliegen werben und Unterschriften sammeln – Gewissheit über die inhaltliche Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Kreisausschuss nach Einholung eines Gutachtens im Oktober 2020 „genauer hingesehen“ habe, erlaube es nicht, von der Vorabentscheidung abzuweichen oder diese aufzuheben. Die Bindungswirkung der Vorabentscheidung sei auch nicht wegen einer nachträglich geänderten Sach- oder Rechtslage entfallen.

Die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sei aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch erforderlich. Ohne die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens würden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache Fakten geschaffen, insbesondere durch den Fortgang des Planungs- und Förderverfahrens, die wenn nicht zu einer faktischen Erledigung, so doch zu einer erheblichen Benachteiligung des Bürgerbegehrens führen würde.

Dem Kreisausschuss steht gegen den Beschluss binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

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erstellt am:
07.01.2021

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