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Gemeinde Neu Darchau muss Vorarbeiten zum Planfeststellungsverfahren Elbbrücke Darchau dulden

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 einen Eilantrag der Gemeinde Neu Darchau abgelehnt (3 B 33/20). Die Gemeinde hatte sich gegen die Anordnung des Landkreises Lüneburg gewandt, auf ihren Grundstücken Vorarbeiten für die Planung der Elbbrücke zwischen Darchau und Neu Darchau zu dulden.

Den Einwänden der Gemeinde gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids folgte die Kammer nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung nicht. Obwohl die geplante Kreisstraße mit der zu errichtenden Elbbrücke teilweise auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg verlaufe, habe der Landkreis Lüneburg im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt, denn diese sei ihm vertraglich durch die im Jahr 2009 geschlossene Brückenvereinbarung zulässigerweise übertragen worden. Die Brückenvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Gemeinde auch weiter wirksam. Dass sich die prognostizierten Kosten für den Bau der Elbbrücke erhöht hätten, berechtige die Gemeinde nicht zur Kündigung der Brückenvereinbarung, denn diese sehe eine Kostenbeteiligung der Gemeinde gar nicht vor. Die Gemeinde dürfe die Brückenvereinbarung auch nicht deshalb kündigen, weil sie Einwände gegen die nach dem Raumordnungsverfahren bevorzugte Trassenführung habe, die nach ihrer Ansicht die Ortslage unzulässig zerschneide. Denn die Brückenvereinbarung räume der Gemeinde vertragliche Rechte gerade für den Fall ein, dass eine Ortsumfahrung nicht geplant werde. Insofern sei für die Gemeinde das Festhalten an der Vereinbarung nicht unzumutbar, sondern liege vielmehr in ihrem eigenen Interesse. Die Brückenvereinbarung sei schließlich nicht durch den Beschluss des Kreistages des Landkreises Lüneburg vom 20. Juli 2015, das Planfeststellungsverfahren zur Elbbrücke nicht weiter zu betreiben, hinfällig geworden. Denn der Landkreis Lüneburg habe diesen Beschluss nicht durch Kündigung der Brückenvereinbarung umgesetzt. Von einem endgültigen Abbruch des Brückenprojekts habe die Gemeinde nicht ausgehen dürfen, zumal der Kreistag zugleich beschlossen habe, das diesbezügliche Raumordnungsverfahren fortzuführen, und der Landkreis Lüneburg nie erklärt habe, das Vorhaben sei verkehrstechnisch nicht notwendig.

In der Sache beziehe sich die Duldungsverfügung auf Vorarbeiten, die für die Planung erforderlich seien, und sei deshalb nicht zu beanstanden

Der Gemeinde steht gegen den Beschluss binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

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erstellt am:
17.12.2020

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