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Veranstaltung „Familienland Kunterbunt“ in Höfer/Eschede darf vorerst nicht stattfinden – Nutzungsuntersagung ist voraussichtlich rechtmäßig

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 2 B 47/24) einen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch den Landkreis Celle ausgesprochene Nutzungsuntersagung eines Grundstücks in Höfer/Eschede auf dem Gelände des ehemaligen Filmtierparks für die Veranstaltung „Familienland Kunterbunt“ wiederherzustellen, abgelehnt.

Die Veranstaltung ist für einen Zeitraum von drei Monaten in der Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 1. September 2024 geplant und soll offenbar eine Mischung aus Spielparadies, Streichelzoo und Zirkus sein. Der Landkreis Celle untersagte nach einem Vor-Ort-Termin mit Bescheid vom 29. Mai 2024 ab sofort, das Grundstück für die Veranstaltung „Familienland Kunterbunt“ zu nutzen, und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Der Eilantrag gegen diese Nutzungsuntersagung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Nutzungsuntersagung erweise sich wegen einer formellen Baurechtswidrigkeit voraussichtlich als rechtmäßig. Außerdem wäre ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einem Klageverfahren mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für öffentliche Schutzgüter verbunden, hinter denen das Interesse der Antragsteller an der angestrebten Nutzung zurücktrete.

Für die geplante Nutzung des Grundstücks durch die Antragsteller für die Veranstaltung „Familienland Kunterbunt“ sei eine diese Nutzung legitimierende Baugenehmigung erforderlich, die nicht vorliege und was zu der formellen Baurechtswidrigkeit führe. Für die Betrachtung des „Familienlands Kunterbunt“ als maßgebliche „Baumaßnahme“ komme es darauf an, wie das Vorhaben in seiner Gesamtheit tatsächlich ausgestaltet sei. Nach dem bisher bekannten Nutzungskonzept handele es sich um einen saisonalen Freizeit- und Vergnügungspark im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO und damit in seiner Gesamtheit um eine bauliche Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei. Eine künstliche Aufspaltung in diverse selbstständige Einzelvorhaben, von denen einzelne Teile für sich allein genehmigungsfrei sein könnten, sei schon aufgrund des einheitlichen Betriebskonzeptes nicht angezeigt. Auch die Ermessensbetätigung des Landkreises sei rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt und insbesondere eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit mangels hinreichend konkreter Bauvorlagen mit entsprechender Betriebsbeschreibung nicht gegeben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellern steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.


§ 79 NBauO

(1) Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie kann namentlich

[…]

Nr. 5. die Benutzung von Anlagen untersagen, […]

§ 2 NBauO

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen sind auch

[…]

Nr. 5. Freizeit- und Vergnügungsparks,

[…]


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