Kein Anspruch des NABU auf aktive Übermittlung von erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe
Der NABU wandte sich im September 2021 mit dem Begehren an den Landkreis Uelzen, dieser solle ihn zukünftig unaufgefordert über sämtliche Erteilungen von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für die Art Wolf aktiv durch die Übermittlung dieser Ausnahmegenehmigungen unterrichten. Die rechtzeitige Kenntnis von erteilten Ausnahmegenehmigungen sei für die Erreichung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unerlässlich. Dieses Begehren lehnte der Landkreis Uelzen ab. Der NABU könne einen Antrag bei der Behörde auf Zugang zu den Informationen stellen, was für ihn zumutbar und ausreichend sei. Dagegen wandte sich der NABU mit seiner Klage.
Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage ausgeführt, für den geltend gemachten Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der NABU könne auch auf andere Weise wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erreichen. Die Behörde sei nämlich ohnehin nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) zur Verbreitung der Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe verpflichtet. Dem NABU sei es als anerkannter Umweltverein durchaus zuzumuten, sich im Rahmen seines satzungsmäßigen Aufgabenkreises aktiv, selbstständig und regelmäßig darüber zu informieren, ob eine derartige Genehmigung erteilt und verbreitet worden sei. Dadurch könne der NABU Kenntnis nehmen, die Entscheidung überprüfen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe einlegen. Darüber hinaus verwies die Kammer auf die erst kürzlich vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -) bestätigten Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen in laufenden Verfahren auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, weil diese in einer Vielzahl von Fällen als Allgemeinverfügung einzuordnen und anerkannte Naturschutzvereinigungen mindestens über den Inhalt und den Ort des Vorhabens in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der NABU kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.
§ 10 UIG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufga-ben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
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5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
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