Baugenehmigung für Factory Outlet Center in Soltau bestätigt
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Factory Outlet Centers in Soltau abgewiesen. Der Versuch der Gemeinde Bispingen, das Vorhaben in der Nachbargemeinde zu verhindern, hatte daher keinen Erfolg (Urteil v. 21.2.2013, Aktenz: 2 A 126/11).
Die Errichtung eines Factory Outlet Centers in der Tourismusregion Lüneburger Heide ist seit langem geplant. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung kam im Februar 2009 zu dem Ergebnis, dass ein Herstellerdirektverkaufszentrum im Gebiet der Stadt Soltau mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, den Belangen des Umweltschutzes und weiteren Erfordernissen vereinbar sei. Zugleich kam das Ministerium zu dem Ergebnis, dass solch ein Zentrum im Gebiet der Gemeinde Bispingen mit den genannten Zielen und Belangen nicht vereinbar sei. Die Gemeinde Bispingen klagte gegen die landesplanerische Feststellung ohne Erfolg (VG Lbg, Urt. v. 27.06.2011 - 2 A 95/09 -). Die Stadt Soltau beschloss daraufhin einen Bebauungsplan als Grundlage für das Factory Outlet Center. Die direkte Klage der Gemeinde Bispingen gegen den Bebauungsplan hatte ebenfalls keinen Erfolg (Nieders. OVG, Urt. v. 25.04.2012 - 1 KN 215/10 -; BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 30.12 -). Bereits am 8. Juni 2010 wurde der Stadt Soltau durch den Landkreis Heidekreis (frühere Bezeichnung: Landkreis Soltau-Fallingbostel) die Baugenehmigung für die Errichtung des Factory Outlet Centers erteilt. Vorläufiger Rechtsschutz der Gemeinde Bispingen gegen die Baugenehmigung hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg (VG: Beschluss v. 09.11.2010 - 2 B 54/10 -; OVG: Beschluss v. 18.02.2011 - 1 ME 252/10 -). Die Baugenehmigung ist inzwischen ausgenutzt, das genehmigte Vorhaben hat im August 2012 den Betrieb aufgenommen.
Mit der am 20. April 2011 erhobenen und fortgeführten Klage begehrt die Gemeinde Bispingen die Aufhebung der Baugenehmigung, im Wesentlichen mit der Begründung, der Bebauungsplan der Nachbargemeinde Soltau sei unwirksam.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Urteil ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung ist der Bebauungsplan der Stadt Soltau. Aufgrund der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens fest, dass der Bebauungsplan wirksam ist. Eine erneute Überprüfung des Bebauungsplanes im erfolgt daher nicht. Auch die Baugenehmigung verletzt keine Rechte der Gemeinde Bispingen. Das ist bereits im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht geprüft und festgestellt worden. Neue Gesichtspunkte, die eine abermalige Überprüfung der Rechtslage erfordern, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.
Gegen das Urteil kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist oder die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.