Nachbarin kann Uni-Neubau in Lüneburg nicht verhindern
Eine Nachbarin, die die Baugenehmigung für den Libeskind-Neubau auf dem Universitätsgelände in Lüneburg außer Vollzug setzen will, hat mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Lüneburg abgelehnt (Beschl. vom 6.9.2011 - 2 B 67/11 -).
Im November 2009 beschloss der Rat der Hansestadt Lüneburg den Bebauungsplan "Leuphana-Universität", der im Mai 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Aufgrund des Bebauungsplanes erteilte die Hansestadt Lüneburg der Universität eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zentralgebäudes ("Libeskind-Bau"). Das Gebäude soll nach der Baubeschreibung im Wesentlichen Zwecken der Forschung und Lehre dienen, für 800-1000 Beschäftigte und Studierende ausgelegt sein und neben einem Auditorium mit 1200 Sitzplätzen verschiedene Einzel-, Doppel- und Gruppenarbeitsräume sowie Seminarräume und Großraumbüros haben. Der Neubau soll auch über einen Keller verfügen. Das Gebäude soll rund 36 m hoch werden und 7 Geschosse haben.
Die Landeskrankenhilfe als Nachbarin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, zugleich hat sie bei Gericht die Aussetzung der Baugenehmigung beantragt, weil sie sie für rechtswidrig hält. Sie habe Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft, die derzeit als Parkplätze genutzt würden. Für diese Flächen habe sie früher schon Bauvorbescheide zum Neubau eines eigenen Verwaltungsgebäudes erhalten. Der Bebauungsplan selbst, auf dem die Baugenehmigung für den Libeskind-Bau beruhe, sei u.a. wegen unzureichender Bürgerbeteiligung und fehlerhafter Abwägung privater und öffentlicher Belange rechtswidrig, die Bauhöhe für das Gebäude sei überhöht festgesetzt, ein Stellplatzkonzept fehle, der Emissionsschutz sei unzureichend. Die konkrete Baugenehmigung sei mit den maßgeblichen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zu vereinbaren.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 6. September 2011 abgelehnt und ausgeführt:
Die Baugenehmigung ist vom Gericht nicht umfassend zu überprüfen, sondern nur insoweit, als eigene Rechte der Landeskrankenhilfe als Nachbarin beeinträchtigt sind. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nämlich nur dann zu Fall bringen, wenn er in eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist. Solches kann hier aber nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan für das Universitätsgebäude erfasst die Grundstücke der Landeskrankenhilfe nur in einer Breite von 2,20 m, weil geplant ist, einen schmalen Streifen der Grundstücke zu einem Gehweg zu machen. Die bebaubaren Flächen der Landeskrankenhilfe hingegen liegen im Gebiet eines anderen älteren Bebauungsplanes von 1995, der hier ein Gewerbegebiet festsetzt. Damit hat der neue Bebauungsplan keine erhebliche inhaltliche Auswirkung auf die Grundstücke der Landeskrankenhilfe. Die Baugenehmigung für den Libeskind-Bau hat für die Grundstücke auch sonst keine unzumutbare einmauernde oder erdrückende Wirkung, das allgemeine baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt. Das Bauvorhaben der Universität hält die vorgegebenen Grenzabstände ein: Der Abstand des Zentralgebäudes zu den Parkplatzgrundstücken beträgt etwa 40 m. Die Nutzung als Parkplatz wird durch den Libeskind-Bau nicht beeinträchtigt. Der Landeskrankenhilfe waren zwar Bauvorbescheide für die Errichtung eines eigenen Bürogebäudes von der Hansestadt Lüneburg erteilt worden, die Bauvorbescheide haben wegen Zeitablaufs jedoch keine Geltung mehr. Der Landeskrankenhilfe ist die Errichtung eines eigenen Bürogebäudes durch die Baugenehmigung für den Libeskind-Bau auch weder rechtlich noch tatsächlich erschwert. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit von Universitätsgebäude und nachbarlicher Büronutzung kann nicht festgestellt werden. Die Grundstücke, die jetzt als Parkplatz genutzt werden, sind ohnehin durch das Veranstaltungszentrum "Vamos" vorbelastet. Wegen der Beschränkung auf subjektive Nachbarrechte musste das Gericht auf den Bebauungsplan für die Universität und auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit nicht weiter eingehen, das Gericht hat sich allein auf die Prüfung von subjektiven Nachbarrechten beschränken müssen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.