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Landesplanerische Festlegung des Ministeriums für FOC Soltau u gegen FOC Bispingen gerichtlich bestätigt

Die landesplanerische Feststellungen des Ministeriums, wonach ein FOC in Soltau - nicht aber in Bispingen - raumverträglich ist, lässt sich von der unterlegenen Gemeinde Bispingen nicht mit Erfolg anfechten. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteile vom 27.06.2011, Az. 2 A 87/09 und 2 A 95/09).

Die Gemeinde Bispingen und die Stadt Soltau konkurrieren seit langer Zeit um die Errichtung eines Herstellerdirektverkaufszentrums (auch: Factory-Outlet-Center) in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Das Land Niedersachsen erneuerte im Januar 2008 sein Landesraumordnungsprogramm, wonach nunmehr in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem (einzigen) Standort ein Herstellerdirektverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10.000 m² zugelassen werden kann, soweit dies raumverträglich ist. Aufgrund des geänderten Landesraumordnungsprogramms und entsprechend der Anträge beider Gemeinden kam das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 2. Februar 2009 zu zwei landesplanerischen Feststellungen: Zum Einen kam das Ministerium zu dem Ergebnis, dass ein Herstellerdirektverkaufszentrum im Gebiet der Stadt Soltau zulässig ist. In einer zweiten Feststellung kam das Ministerium zu dem Ergebnis, dass dieses Zentrum im Gemeindegebiet von Bispingen nicht raumverträglich ist.

Die Gemeinde Bispingen hat gegen beide landesplanerischen Feststellungen Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Gemeinde Bispingen abgewiesen, weil sie unzulässig sind. Es hat ausgeführt: Die landesplanerischen Feststellungen des Ministeriums können von der unterlegenen Gemeinde Bispingen nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Die Entscheidungen des Ministeriums haben weder gegenüber der Stadt Soltau noch gegenüber der Gemeinde Bispingen unmittelbare Rechtswirkungen. Die Entscheidung haben nur „gutachterlichen Charakter“ und müssen bei den nachfolgenden Entscheidungen und Genehmigungen zur Verwirklichung eines FOC in die Abwägung der öffentlichen Belange einbezogen werden. Das Ergebnis des Ministeriums gibt somit keinerlei verbindliche Aufschlüsse darüber, dass das FOC in Soltau zulassungsfähig ist. Die Entscheidungen des Ministeriums ersetzen nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen, die noch getroffen werden müssen, um das Vorhaben endgültig zu verwirklichen. Durch die Entscheidungen des Ministeriums wird letztlich lediglich festgestellt, dass ein FOC mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Soltau vereinbar ist, in Bispingen hingegen nicht.

Gegen die Urteile kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

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