Niedersachsen klar Logo

Bauhof kann über Samtgemeindeumlage finanziert werden

Der Bauhof einer Samtgemeinde kann über die Samtgemeindeumlage finanziert werden. Eine Mitgliedsgemeinde hat keinen Anspruch auf „spitze“ Kostenaufteilung entsprechend der Inanspruchnahme. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil vom 29.06.2011, Aktenz: 5 A 62/10).

Hintergrund des Rechtsstreites ist die Finanzierung des Bauhofes der Samtgemeinde Wathlingen. Die Samtgemeinde Wathlingen hat drei Mitgliedsgemeinden: Die Gemeinde Nienhagen, die Gemeinde Wathlingen und die Gemeinde Adelheidsdorf. Der Bauhof mit einem Finanzierungsbedarf von rund 754.000 EUR (im Jahre 2010) wird von der Samtgemeinde betrieben. Die Kosten werden allein über die Samtgemeindeumlage aufgebracht, nicht aber nach dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme durch Gemeinden und Samtgemeinde.

Die Gemeinde Nienhagen hat gegen die von ihr geforderte Samtgemeindeumlage für das Jahr 2010 Klage erhoben, weil sie die Finanzierung des Bauhofs allein über die Samtgemeindeumlage für rechtswidrig hält: Bei dem Vergleich mit den übrigen Gemeinden bringe sie allein rund 60 % der Samtgemeindeumlage auf. Der Bauhof werde aber nur zu 34 % für sie selbst in Anspruch genommen. Dies führe zu einem erheblichen wirtschaftlichen Verlust. Bei konkreter Abrechnung nach der Inanspruchnahme würde sie selbst im Jahr 2008 rund 85.000 EUR gespart haben, im Jahr 2009 rund 80.000 EUR und im Jahr 2010 rund 84.000 EUR.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

Die Festsetzung der Samtgemeindeumlage ist rechtmäßig. Sie ist nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil bei der Ermittlung der Umlage die Kosten für den Bauhof der Samtgemeinde in vollem Umfang eingeflossen sind, ohne dass eine Differenzierung nach dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen des Bauhofes durch die Mitgliedsgemeinden stattgefunden hat. Den Gemeinden steht es allerdings frei, einen besonderen Kostenausgleich nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu vereinbaren. Ein solcher ist 1986 auch diskutiert worden. Unter Berücksichtigung des hohen Verwaltungs- und Personalaufwandes für eine „spitze“ Abrechnung wurde damals aber von einer konkreten Kostenzurechnung abgesehen. Die Finanzierung über die Samtgemeindeumlage und der Verzicht auf eine konkrete Kostenabrechnung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Gemeinde Nienhagen als Klägerin die Leistungen des Bauhofes in einem geringeren Maße in Anspruch nimmt als das ihrem Kostenanteil entspricht. Die Gemeinden und Samtgemeinden haben die Finanzierung ihres gemeinsamen Bauhofes in eigener Verantwortung zu regeln. Eine Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Abrechnungsmethode. Solange eine einvernehmliche andere Kostenvereinbarung nicht getroffen worden ist, ist die Finanzierung über die Samtgemeindeumlage gerichtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln