Landkreis hat keinen Anspruch auf Fördermittel nach dem Konjunkturpaket II zur Schulsanierung
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat keinen Anspruch auf Fördermittel nach dem Konjunkturpaket II zur Schulsanierung, obwohl die Fördermittel in der Vergangenheit zum Teil zweckwidrig verwandt worden sind. Die vom Landkreis erhobene Klage gegen das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport blieb daher erfolglos (Urteil vom 29.06.2011, Aktenz: 5 A 149/10).
Hintergrund des Klageverfahrens ist die Frage, ob der Landkreis Lüchow-Dannenberg noch Fördermittel nach dem Konjunkturpaket II erhalten kann zur Sanierung der Sporthalle der Jeetzel - Schule in Lüchow. Es handelt sich schon um das zweite Klageverfahren des Landkreises auf den Zuschuss.
Zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II stellten der Bund und das Land Niedersachsen im Jahr 2009 insgesamt 40 Millionen EUR bereit. Gefördert werden sollten kommunale Sporthallen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg meldete u.a. die Jeetzel - Schule in Lüchow an mit einem Sanierungsbedarf von knapp 1.020.000,- EUR. Das Ministerium für Inneres und Sport lehnte den Förderungsantrag im Juli 2009 ab, weil vorrangig ältere bis zum Jahr 1965 errichtete Sporthallen gefördert würden, die Turnhalle der Jeetzel - Schule aber erst 1973 errichtet worden sei.
Gegen diesen ersten Ablehnungsbescheid hatte der Landkreis Lüchow-Dannenberg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 8. September 2010 aufgehoben und das Ministerium verpflichtet, über den Antrag auf Förderung neu zu entscheiden. Die Kammer führte aus, das Land habe die Fördermittel von insgesamt 40 Millionen EUR zum Teil nicht richtlinienentsprechend verwandt. Vielmehr habe das Ministerium vorab einen Betrag von 6 Millionen EUR für die Sanierung des Sportleistungszentrums in Hannover und des Reitsportzentrums Luhmühlen bewilligt. In den Förderrichtlinien sei jedoch eine Förderpriorität für solche Anlagen nicht vorgesehen. Eine Förderung der Jeetzel - Schule Lüchow könne bei richtlinienentsprechender Neubescheidung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Das Ministerium entschied über die Förderung am 11. November 2010 neu und lehnte die Förderung zur Sanierung der Sporthalle der Jeetzel - Schule Lüchow abermals ab. Das Ministerium führte aus, auch bei richtlinienkonformer Vergabe der Fördermittel wäre der Landkreis nicht zum Zuge gekommen, weil vorrangig ältere Sporthallen gefördert werden müssten.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat am 7. Dezember 2010 erneut Klage auf Förderung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Landkreis hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung zur Sanierung der Sporthalle. Der Förderzeitraum ist abgelaufen. Fördermaßnahmen nach dem Konjunkturpaket II konnten nur gewährt werden für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen worden sind. Sinn und Zweck der Förderung war es, auf die durch die Finanzkrise ausgelöste Wirtschaftskrise kurzfristig zu reagieren. Der Landkreis hat aber bis Ende 2010 nicht mit der Sanierung der Sporthalle, für die die Förderung beantragt wurde, begonnen. Die zeitliche Befristung für die Förderung ist vom Gericht zu beachten, so dass schon deswegen eine Förderung ausscheidet.
Ergänzend hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen: Es stehen keine Fördermittel mehr zur Verfügung. Zwar sind insgesamt 6 Millionen EUR zweckwidrig für die Sanierung des Sportleistungszentrums in Hannover und des Reitzentrums in Luhmühlen bewilligt worden. Diese Zuwendungsbescheide haben jedoch Bestandskraft, und die 6 Millionen EUR sind auch nicht zurückgefordert worden. Selbst wenn man unterstellen würde, die 6 Millionen EUR stünden rechnerisch noch zur Verfügung, hätte der Landkreis keinen Anspruch auf Förderung, weil die verbliebenen Mittel für die Sanierung älterer Sporthallen hätten eingesetzt werden müssen. Ältere Sportstätten hätten einen Förderungsbedarf von über 22 Millionen EUR gehabt, so dass für die Sporthalle der Jeetzel - Schule in Lüchow rechnerisch nichts übrig bliebe.
Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Rechtssache tatsächlich oder rechtlich schwierig ist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.