Landkreise müssen THW-Einsatz beim Elbehochwasser nicht bezahlen
Das Technische Hilfswerk hat für seinen Einsatz beim Elbehochwasser im April 2006 keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg. Zwei Zahlungsklagen des THW blieben daher beim Verwaltungsgericht Lüneburg ohne Erfolg (Urteile vom 09.06.2011 - Aktenz. 6 A 273/09, 6 A 274/09).
Beim Elbehochwasser im April 2006 hatten u.a. der Landkreis Lüchow-Dannenberg und der Landkreis Lüneburg den Katastrophenfall festgestellt. Das Technische Hilfswerk leistete an der Elbe insgesamt mit 79 Ortsverbänden Unterstützung. Das THW forderte anschließend vom Landkreis Lüneburg die Erstattung von rund 222.000 EUR für die Unterstützungsleistungen, und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg rund 680.000 EUR. Die Landkreise lehnten Zahlungen ab, weil das THW bei früheren Einsätzen zur Bekämpfung von Elbehochwasser keine Kosten geltend gemacht hätte. Da das Technische Hilfswerk eine Einrichtung des Bundes ist, wurde auch Bundesinnenminister Schäuble eingeschaltet. Dieser lehnte im Dezember 2006 in einem Schreiben an den Niedersächsischen Innenminister Schünemann die niedersächsische Bitte um Kostenverzicht ab. Der Bundesinnenminister vertrat, dass die Länder für den Katastrophenschutz verantwortlich seien und das Land Niedersachsen demzufolge auch die Kosten des Einsatzes der Bundespolizei und des THW tragen müsse. Das THW erließ daraufhin gegenüber den Landkreisen Leistungsbescheide, das Verwaltungsgericht Hannover hob auf die Klage der Landkreise hin diese Leistungsbescheide jedoch in Urteilen vom September 2009 auf, weil ein Kostenerstattungsanspruch nicht mit Bescheid, sondern nur mit Zahlungsklage geltend gemacht werden könne.
Daraufhin erhob das Technische Hilfswerk im Dezember 2009 Zahlungsklagen gegen den Landkreis Lüneburg und den Landkreis Lüchow-Dannenberg.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Zahlungsklagen des Technischen Hilfswerkes mit Urteilen vom 9. Juni 2011 abgewiesen (betreffend Landkreis Lüneburg Aktenz: 6 A 274/09; betreffend Landkreis Lüchow-Dannenberg Aktenz: 273/09). Das Verwaltungsgericht führt in seinen Urteilen aus:
Für den geltend gemachten Kostenersatz gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Landkreise müssten für den Einsatz des THW im April 2006 nichts zahlen. Das Gesetz über das Technische Hilfswerk hat erst seit dem Juli 2009 eine Vorschrift über die Auslagenerstattung, diese Vorschrift findet damit keine Anwendung für die im April 2006 entstandenen Kosten. Aus dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz folgt ebenfalls kein Zahlungsanspruch des THW. Zivilschutz und Katastrophenhilfe wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wahrgenommen, das THW ist keine Einrichtung im Sinne des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes. Auch auf allgemeine Vorschriften über die Kostenerstattung bei Amtshilfe kann der Zahlungsanspruch nicht gestützt werden. Zum Einen fehlt es an einem Amtshilfeersuchen der Landkreise. Zum Anderen sind nach den Grundsätzen der Amtshilfe nur Auslagen zu erstatten, d.h. im einzelnen nachweisbare Kosten, die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen. Nicht zu erstatten sind die allgemeinen Personal- und Sachkosten, diese sind vielmehr von der Behörde, die die Amtshilfe leistet, selbst und allein zu tragen. Die vom THW angeforderten Kosten sind aber im ganz Wesentlichen Personalkosten und Sachkosten (Helferabfindungen, Verdienstausfall, Maschinenkosten). Soweit möglicherweise konkrete Kosten und Aufwendungen beim THW angefallen sind, können diese nicht erstattet werden, weil sie nicht im Einzelnen spezifiziert sind und unklar geblieben ist, was sich hinter den allgemeinen Rechnungsposten verbirgt.
Gegen die Urteile kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.