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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Lidl-Markt in Bardowick nur teilweise erfolgreich

Der geplante Lidl-Markt in Bardowick muss seine Öffnungszeiten zunächst beschränken. Dies hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Nachbareingabe entschieden. Im Wesentlichen jedoch war der Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für den Lidl-Markt ohne Erfolg (Beschluss vom 10.06.2011 - Az.: 2 B 34/11).

Aufgrund eines geänderten Bebauungsplanes ist ein bisheriges Dorfgebiet in Bardowick in ein Kerngebiet umgewandelt worden. Dies soll die Gewerbeansiedlung erleichtern. Es ist geplant, in dem Gebiet einen Lebensmittelmarkt mit einer Fläche von 1.050 m² zu errichten, hinzu kommt eine Fläche für ein Bäckergeschäft mit 50 m². Zur Errichtung des Marktes wurde im September 2010 eine Baugenehmigung erteilt, und im Februar 2011 wurde der Baubeginn angezeigt. Der Nachbar, der einen Gartenbetrieb hat, befürchtet eine Verschattung seiner Gewächshäuser und unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen. Er hat beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Baugenehmigung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Nachbarn nur teilweise stattgegeben und die geplanten Öffnungszeiten beschränkt. Im Wesentlichen hat das Gericht den Antrag auf Baustopp abgelehnt. Im Beschluss vom 10. Juni 2011 führt das Gericht aus:

Die Öffnungszeiten des Marktes sind zunächst zu beschränken auf werktags 6:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Geplant waren Öffnungszeiten von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Verkürzung der Öffnungszeiten dient dem nachbarlichen Schutz vor Lärmimmissionen. Nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - gelten in der Nacht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr niedrigere Grenzwerte für Lärm als am Tage. Durch Gutachten ist belegt, dass die Lärmwerte am Tage eingehalten werden, für die Nachtzeit fehlt ein entsprechender Nachweis. Bei der vom Gericht vorläufig verkürzten Öffnungszeit von 6:30 Uhr bis 21:30 Uhr wird sichergestellt, dass der wesentliche An- und Abfahrtsverkehr in den Nachtstunden zunächst unterbleibt. Im Klageverfahren kann dann durch ein weiteres schalltechnisches Gutachten geklärt werden, ob die Lärmwerte auch für die Nachtzeit eingehalten werden. Im Übrigen verletzt die Baugenehmigung für den Lidl-Markt keine schützenswerte Nachbarrechte. Die vom Nachbarn befürchteten Verschattungen sind nach einem Gutachten minimal und nicht wesentlich störend. Die vom Lebensmittelmarkt und der Bäckerei ausgehenden Gerüche sind hinzunehmen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

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