Klagen gegen Umgehungsstraße für die Stadt Buchholz erfolgreich
Der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Harburg, der den Bau einer Umgehungsstraße für die Stadt Buchholz (Ostring) ermöglichen soll, ist vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Die Klage von drei betroffenen Grundstückseigentümern hatte daher in vollem Umfang Erfolg (Urteile vom 8.2.2011, Az.: 4 A 8/10, 9/10 und 11/10).
1997 und 2001 schlossen der Landkreis Harburg und die Stadt Buchholz Vereinbarungen ab, wonach der Landkreis im Benehmen mit der Stadt Planung und Bau des Ostrings durchführen soll, die Planungs- und Baukosten sollen geteilt werden. Die planerische Absicherung der Verlängerung der Stadtstraße Heidekamp zum Anschluss an den Ostring sollte demnach durch die Planfeststellung für die Gesamtmaßnahme erfolgen. Nachdem sich im September 2001 die politischen Mehrheitsverhältnisse in der Stadt Buchholz geändert hatten, wurde das Planfeststellungsverfahren nicht weitergeführt. Nach abermalig geänderter politischer Mehrheit nach den Kommunalwahlen im Herbst 2006 wurde die Planung wieder aufgenommen. Im Juli 2008 fanden Termine mit den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinen sowie den betroffenen Bürgern zur Erörterung der erhobenen Einwendungen statt.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2009 stellte der Landkreis den Plan für den Neubau der Ostumgehung für die Stadt Buchholz fest. Die Ostumgehung soll zwischen der Kreisstraße 13 südlich von Vaensen und der Kreisstraße 28 am Buchholzer Berg verlaufen. Außerdem sind im Zusammenhang mit dem Bau des Ostrings noch weitere Änderungen am Straßennetz geplant. So soll die Stadtstraße Heidekamp an den Ostring angeschlossen werden, wozu eine Verlängerung von etwa 500 m erforderlich ist.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat ein Grundstückseigentümer Klage erhoben, soweit dieser den Anschluss der Straße Heidekamp an die Umgehungsstraße vorsieht (4 A 8/10). Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben: Der Landkreis Harburg ist nicht der zuständige Vorhabenträger für die Planung der Straße in Verlängerung der bestehenden Straße Heidekamp. Es handelt sich hierbei nicht um eine Kreisstraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 NStrG. Sie dient nicht dem unentbehrlichen Anschluss eines räumlich getrennten Ortsteils an überörtliche Verkehrswege oder ist dem zu dienen bestimmt. Es kann dabei dahinstehen, ob der südlich der Bahnlinie gelegene Teil der Stadt Buchholz einen räumlich getrennten Ortsteil in diesem Sinne darstellt. Denn jedenfalls liegt kein unentbehrlicher Anschluss an überörtliche Verkehrswege vor. Der besagte Teil der Stadt ist durch die südliche Anbindung des Ostrings an das bestehende Straßennetz, dort die Kreisstraße 28 (Buchholzer Berg), an den Ostring angeschlossen. Eine Zuständigkeit des Beklagten für die Planung des fraglichen Straßenneubaus lässt sich auch nicht mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bejahen. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen. Die - bisherige - Straße Heidekamp liegt aber mit ihrem Ende etwa 500 m entfernt von dem geplanten Ostring, von einer nachhaltigen Störung ihrer Funktionsfähigkeit durch den Ostring kann nicht die Rede sein.
Zwei weitere Klagen richteten sich gegen den gesamten Planfeststellungsbeschluss (4 A 9/10 und 11/10). Auch diese Klagen hatten Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
Die fehlende Planungszuständigkeit des Landkreises für die Straße in Verlängerung der Straße Heidekamp führt dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Ostring insgesamt fehlerhaft ist. Das Vorhaben ist nicht rechtlich in dem Sinne teilbar, dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist. Vielmehr wird durch den Wegfall der Planung der Straße in Verlängerung der bestehenden Straße Heidekamp das planerische Geflecht so gestört, dass infolge der veränderten Situation der Landkreis Harburg eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste.
Nach den bisher vorliegenden Verkehrsprognosen wird im Prognosejahr 2020 rund ein Drittel des Ostringverkehrs im Südabschnitt über den Heidekamp zu oder abfließen. Verkehrsuntersuchungen zu den Verkehrsverhältnissen ohne Anbindung der Straße Heidekamp an den Ostring liegen nicht vor. Solche wären aber erforderlich für die im Rahmen einer Planung des Ostrings ohne Anbindung des Heidekamps zu treffende Abwägungsentscheidung.
Gegen die Urteile ist die Berufung vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden. Gegen die Nichtzulassung der Berufung kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht kann die Berufung unter anderem dann zulassen, wenn die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.