Grundstückseigentümerin muss ihren "Vorgarten" von der öffentlichen Straße entfernen
Eine Grundstückseigentümerin aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg muss ihren Vorgarten von dem öffentlichen Straßengrundstück entfernen. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil vom 21.12.2010, Aktenz: 4 A 6/10).
Die Grundstückseigentümerin aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg errichtete 1995 ihr Wohnhaus. Das Grundstück grenzt an eine Straße, die neben der Fahrbahn noch einen über 5 m breiten Grünstreifen aufweist. Im Herbst 2002 wurde der Grundstückseigentümerin eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, wonach sie ihren Vorgarten in einer Tiefe von 3 m auf den Grünstreifen erweitern durfte, durch Nebenbestimmung war geregelt, dass Pflanzen nicht höher als 80 cm sein dürften. In der Folgezeit kam es zu familiären Zwistigkeiten mit dem Bruder der Grundstückseigentümerin, der gegenüber seinen landwirtschaftlichen Hof hat. Das Vieh des Bruders beschädigte das Fahrzeug der Grundstückseigentümerin und verschmutzte die Zuwegung zum Grundstück. Der Bruder wiederum beklagte sich, dass ein ungestörter Viehtrieb wegen der Vorgartenanlage nicht mehr gewährleistet und der Bewuchs zu hoch sei. Die Gemeinde forderte die Grundstückseigentümerin auf, die Bepflanzung auf 80 cm zurückzuschneiden. Die Klägerin beschnitt die Büsche, nicht aber die Obstbäume, welche sie lediglich auslichtete. Schließlich widerrief die Gemeinde im Oktober 2008 die Sondernutzungserlaubnis, wogegen die Grundstückseigentümerin Klage erhoben hat, weil nicht sie, sondern der Bruder für die Störungen verantwortlich sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Sondernutzungserlaubnis zur Verbreiterung des Vorgartens ist zu Recht
widerrufen worden. Die Gemeinde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Vorgartenanlage auf der Straße gestört ist. Kuhtrieb und Verkehr mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind nicht mehr problemlos möglich. Nach einem deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2007 ist eine alte Viehdrift zwischen den Häusern hindurch für den Bruder nicht mehr nutzbar, sodass er jetzt auf die Straße angewiesen ist. Er muss die Dorfstraße daher an etwa 200 Tagen im Jahr verstärkt zum Viehtrieb nutzen. Zudem ist der Bewuchs höher als durch die Sondernutzungserlaubnis gestattet. Die Bäume sind zum Teil 3,50 m hoch. Das Interesse der Grundstückseigentümerin, den Streifen der Straße als Vorgarten weiter zu nutzen, ist verständlich, aber nicht schützenswert. Sie hat die Größe ihres Grundstückes bei Errichtung des Hauses gekannt und kann nicht beanspruchen, anders als ihre Nachbarn einen Teil des Straßenraumes als Vorgartenfläche weiter nutzen zu dürfen.
Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen.