Sanierungsauflagen für Möllering-Villa in Häcklingen vorerst nicht durchsetzbar
Die Möllering-Villa, die mit der Deutschen Kapitulation 1945 in engem Zusammenhang steht, muss vorerst nicht saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Beschl. v. 01.11.2010, Az.: 2 B 73/10). Ein Antrag des Eigentümers der Villa auf vorläufigen Rechtsschutz hatte damit Erfolg.
Die Möllering-Villa in Häcklingen ist in das Verzeichnis der Kulturdenkmale Niedersachsens eingetragen worden. Ob die Villa tatsächlich ein Denkmal ist und zu Recht in das nachrichtliche Verzeichnis aufgenommen worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig und müsste durch ein gesondertes gerichtliches Verfahren festgestellt werden. Die Villa hat im Zusammenhang mit der Deutschen Kapitulation im Mai 1945 eine zentrale Rolle gespielt. In der Villa und nebenbei auf dem Timeloberg wurden vor dem britischen Feldmarschall Montgomery Kapitulationsverhandlungen geführt. Montgomery forderte die bedingungslose Kapitulation der deutschen Truppen in Holland, Nordwestdeutschland und Dänemark. Bis 2007 wurde das Gebäude als Psychiatrische Klinik genutzt, jetzt steht es im Eigentum eines Vereins zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter.
Die Stadt Lüneburg ordnete gegenüber dem Eigentümer Maßnahmen zum Erhalt des Baudenkmals an. Der Eigentümer wandte sich an das Gericht, weil er meint, der Erhalt des Baudenkmals sei wirtschaftlich nicht zumutbar.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Sanierungsanordnung vorerst nicht durchsetzbar ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
In der angefochtenen Verfügung wird angeordnet, dass Trocknungsmaßnahmen an sämtlichen feuchten Wänden und Dachschrägen innerhalb des Gebäudes durchzuführen sind, die Reparatur der Fußböden und die Beseitigung des Schimmelbefalls. Diese Anordnungen sind zu unbestimmt. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen im Einzelnen der Eigentümer ergreifen soll. Welche Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz geboten sind, hängt auch davon ab, welche konkreten Schäden an Wänden, Fußböden und Decken tatsächlich vorliegen und in welchem Ausmaß sie eingetreten sind. Das ist bisher nicht im Einzelnen ermittelt worden. Von der Intensität der Feuchtigkeitsschäden hängt aber ab, welche Maßnahmen zur Beseitigung erforderlich sind, etwa ob das Aufstellen von Trocknungsgeräten reicht, oder ob bei tiefergehenden Schäden auch die Wände usw. neu aufgebaut werden müssen. Die angeordneten Maßnahmen sind zur Schadensabwehr auch ungeeignet. Regenwasser dringt unkontrolliert in das Gebäude ein, da Dach und Fenster undicht sind. Eine Abdichtung der äußeren Gebäudehaut wird aber nicht gefordert, so dass damit zu rechnen wäre, dass trotz einer Sanierung die Schäden erneut auftreten. Insoweit lässt die angefochtene Verfügung keine Ansätze für eine Problemlösung erkennen. Ob die Sanierungsmaßnahmen überhaupt wirtschaftlich zumutbar sind, musste nach alledem nicht mehr entschieden werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.