Carl-Peters-Straße in Soltau darf umbenannt werden
Der Beschluss des Rates der Stadt Soltau, die Carl-Peters-Straße umzubenennen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil v. 8.9.2010, Aktenz.: 5 A 65 und 66/10). Die Klage von Bürgern, die den Namen beibehalten wollten, blieb daher erfolglos.
Die "Carl-Peters-Straße" wird seit 1937 so benannt. Nachdem die Stadt Soltau im Jahre 2004 von der Rolle des Carl Peters als Reichskommissar in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Ostafrika und dem Umstand, dass die Nationalsozialisten ihn zu einer Propagandafigur aufgebaut hatten, Kenntnis erlangt hatte, war die Umbenennung der Carl-Peters-Straße bereits im Juni 2005 Gegenstand eines Ratsbeschlusses. Eine Umbenennung erfolgte mangels der erforderlichen Stimmmehrheit nicht. 2008 gab es neue Initiativen zur Umbenennung. Die angehörten Anwohner wandten sich mehrheitlich gegen die Umbenennung.
Kultur- und Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat der Stadt beschlossen, die Carl-Peters-Straße in "Zum Ahlftener Flatt" umzubenennen. Der Ratsbeschluss wurde öffentlich bekanntgemacht, und die Kläger haben am 20. April 2009 gegen die Umbenennung Klage erhoben. Die Anwohner meinen, die historische Bedeutung des Namens sei kaum jemandem bekannt. Es gebe auch andere Straßen mit problematischen Namen. Der Rat habe nicht genügend berücksichtigt, dass sich 78 % der Anlieger gegen eine Umbenennung ausgesprochen hätten.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt:
Der Beschluss des Rates, die Carl-Peters-Straße umzubenennen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Rat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, welche Rolle Carl Peters im Nationalsozialismus innegehabt hat, und der Rat hat Image-Einbußen der Stadt bei Beibehaltung des Namens in seine Überlegungen einbezogen. Der Rat ist nicht an das Ergebnis einer Bürgerbefragung gebunden. Die Umbenennung führt auch nicht zu unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Belastungen der Anwohner. Deren Interessen hat der Rat in seine Erwägungen eingestellt und sachgerecht bewertet. Dass der Rat diesen Interessen nicht den Schwerpunkt eingeräumt hat, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Weiter begegnet die angefochtene Allgemeinverfügung keinen formellen Bedenken.
Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat.