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Gericht gibt grünes Licht für Bau des Elbdeiches bei Walmsburg

Die Klage eines Bürgers gegen den Bau eines Elbhochwasserdeiches im Bereich der Ortschaft Walmsburg ist erfolglos geblieben. Der dem Deichbau zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts rechtmäßig (Urteil v. 10.12.2009, Aktenz.: 6 A 118/09).

Bei der Ortschaft Walmsburg kam es bei den Hochwassern 2002, 2003 und 2006 zu erheblichen Überschwemmungen und Schäden, es wurden auch bebaute Flächen überflutet und Gebäude geschädigt. Die gemeindliche Kläranlage Katemin drohte ebenfalls zu überfluten. Die Stadt Bleckede beabsichtigt deshalb den Bau eines neuen Hochwasserdeiches. Es standen verschiedene Trassen zur Auswahl. Die elbnahen Varianten eines Deiches wurden verworfen, weil hier ein Biosphärenreservat besteht, welches unter besonderem Schutz steht. Die Varianten direkt entlang den Baugrundstücken wurden ebenfalls verworfen, da sie die ortsnah genutzten landwirtschaftlichen Flächen und die Kläranlage nicht in den Schutz aufnahmen. Die von den politischen Gremien der Stadt Bleckede bevorzugte Variante bindet sowohl das Klärwerk Katemin als auch die hofnahen Weiden in den Deichschutz ein. Mit Beschluss vom 20. April 2006 stellt der beklagte niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz den Plan für den Neubau des Elbdeiches in Bleckede, Ortsteil Walmsburg, fest und wies gegenläufige Einwendungen der Bürger zurück. Dagegen ist von Einwohnern Klage erhoben worden, da der Elbdeich ihre Grundstücke durchschneidet.

Das Verwaltungsgericht hat bereits am 26. November 2009 die Klage eines Anwohners verhandelt, das Urteil hierzu ist noch nicht verkündet, es wird den Beteiligten nach dem 14. Dezember 2009 schriftlich zugestellt. Über die jetzt am 10. Dezember 2009 verhandelte weitere Klage hat das Gericht das Urteil bereits am Verhandlungstage verkündet. Die am 10. Dezember 2009 verhandelte Klage ist abgewiesen worden. Das Gericht hat ausgeführt:

Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig. Für den Bau eines Hochwasserdeiches ist ein Bedürfnis gegeben, was die Überschwemmungen in der Vergangenheit eindrucksvoll belegen. Die Erhöhung alter Verwallungen gibt nicht den umfassenden erforderlichen Schutz vor Hochwasser wie ein geschlossener Hochwasserdeich. Dasselbe gilt für den Bau einer - teureren - Hochwasserschutzwand. Der Verzicht auf die elbnahen Deichvarianten rechtfertigt sich daraus, dass diese Varianten das Biosphärenreservat und das FFH-Gebiet durchschneiden und erheblich beeinträchtigen würden. Der beklagte Landesbetrieb hat auch alle Einwendungen der Bürger zur Kenntnis genommen und mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen abgewogen und gewichtet. Die Gewichtung ist weder ermessensfehlerhaft noch objektiv ungleichgewichtig. Denn das Planungsermessen der Behörde wird nicht schon dann verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen Gesichtspunktes und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Gesichtspunktes entscheidet. Denn gerade die Entscheidung für eine von verschiedenen Möglichkeiten ist ein wesentliches Element behördlicher planerischer Gestaltungsfreiheit. Im Übrigen sind Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern nicht schon im Planfeststellungsbeschluss zu regeln, sodass über diese Frage von den Beteiligten weiter verhandelt werden kann.

Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Sache tatsächlich oder rechtlich schwierig ist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

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