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Anti-Castor-Kletteraktivistin wehrt sich gegen Platzverweis und Abtransport

Der vor dem Zwischenlager Gorleben gegenüber einer Anti-Castor-Kletteraktivistin im Jahre 2008 ausgesprochene Platzverweis ist rechtmäßig gewesen. Ob der spätere Abtransport durch Durchsetzung des Platzverweises rechtmäßig gewesen ist, kann das Verwaltungsgericht nicht entscheiden, insoweit ist das Verfahren an das Amtsgericht Dannenberg verwiesen worden (Urteil v. 2.9.2009, Aktenz. 3 A 238/08).

Im Juli/August 2008 fand ein "Sommercamp im Wendland" in der Nähe des Zwischenlagers Gorleben statt. Daran nahm auch die Klägerin teil, die eine bekannte Anti-Castor-Kletteraktivistin ist. Während des Sommercamps hielten sich verschiedene Teilnehmer vor dem Zwischenlager Gorleben auf. Die Klägerin erhielt dort am 26., 27. und 29. Juli 2008 Platzverweise, da sie den Zaun an der Zufahrt des Zwischenlagers erklettert und an einem Tage sogar überwunden hatte. Am Nachmittag des 30. Juli 2008 gegen 15.15 Uhr erfolgte ein weiterer Platzverweis, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist: Nach Polizeiangaben spielte die Klägerin zusammen mit 5 anderen Personen auf der Zufahrt zum Zwischenlager mit einem Gummiball. Nachdem sie die Einfahrt blockiert und ein Verkehrsschild erklettert hatte, erhielt sie erst mündlich und dann schriftlich den Platzverweis bis zum 31. Juli um 08.00 Uhr. Sie entfernte sich. Am Abend des 30. Juli 2008 ab 22.30 Uhr war die Klägerin trotz des Platzverweises wieder im Einfahrtsbereich des Zwischenlagers. Dort hatten sich 30-40 Personen zum Protest gegen die Atompolitik versammelt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Ort zu verlassen, sie weigerte sich jedoch zu gehen. Gegen 1.00 Uhr in der Nacht wurde sie zwangsweise im Polizeifahrzeug zum 3 km entfernten Platz des Sommercamps verbracht.

Die Klägerin hält die Polizeimaßnahmen, die sich am 30. Juli 2008 erleiden musste, für rechtswidrig und begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sie in ihren Rechten verletzt ist.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. September 2009 festgestellt, dass der am Nachmittag ausgesprochene Platzverweis rechtmäßig ist. Soweit es die Gewahrsamnahme und den Abtransport zurück zum Sommercamp betrifft, hat das Verwaltungsgericht die Sache an das zuständige Amtsgericht Dannenberg verwiesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Platzverweis ist rechtmäßig. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden zur Abwehr einer Gefahr. Im vorliegenden Fall bestand die Gefahr, dass die Klägerin den Zaun an der Zufahrt des Zwischenlagers erklettert oder überklettert. Bereits am 26., 27. und 29. Juli hatte die Klägerin den Zaun des Zwischenlagers erklettert und hatte ihn einmal sogar überwunden. Am 30. Juli war die Gefahr eines Erkletterns wiederum gegeben. Die Aktivistin hatte ihr Klettergeschirr mitgeführt, sie trug nach den polizeilichen Feststellungen Bauchgurt und Beingurte, und ein Seil hatte sie in der Hose versteckt. Der Platzverweis zur Gefahrenabwehr ist auch verhältnismäßig gewesen, da er nur für eine Nacht ausgesprochen worden ist und sich auch nur auf die Zufahrt zum Zwischenlager örtlich beschränkt hat. Die Aufforderung am Abend des 30. Juli, sich aus der Versammlung zu entfernen, beschwert die Klägerin nicht. Denn sie ist lediglich auf den bestehenden Platzverweis hingewiesen worden. Zudem ist sie der Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachgekommen, sodass sie - jedenfalls bis in die Nacht um 01.00 Uhr - von ihrem Demonstrationsrecht ohne Einschränkungen Gebrauch machen konnte. Ob die Gewahrsamnahme in der Nacht um 01.00 Uhr zur Durchsetzung des Platzverweises und der anschließende Rücktransport zum Sommercamp rechtmäßig gewesen sind oder nicht, kann das angerufene Verwaltungsgericht nicht entscheiden. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Gewahrsamnahmen - auch solche zur Durchsetzung des Platzverweises - das Amtsgericht und nicht das Verwaltungsgericht. Dementsprechend muss über die von der Klägerin so bezeichnete "Verschleppung" das Amtsgericht Dannenberg entscheiden. Dorthin ist dieser Streitgegenstand verwiesen worden.

Gegen die Verweisung kann innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde erhoben werden. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Komplexes ist die Berufung zulässig, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

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