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Factory-Outlet-Center in Soltau kann von der Nachbargemeinde vorläufig nicht gestoppt werden

Die Gemeinde Bispingen kann die Planungen für ein Factory-Outlet-Center in Soltau zurzeit nicht verhindern. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 7.07.2009, Az: 2 B 16/09).

Nach dem Niedersächsischen Landesraumordnungsprogramm kann in der Tourismusregion Lüneburger Heide ein (einziges) FOC errichtet werden, wobei die Verkaufsfläche höchstens 10.000 m² betragen darf. Voraussetzung ist aber, dass das FOC an seinem Standort "raumverträglich" ist. Sowohl die Gemeinde Bispingen als auch die Stadt Soltau bemühen sich um die Ansiedlung des FOC auf ihrem jeweiligen Gebiet. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung hat am 2. Februar 2009 entschieden, dass ein FOC in Soltau raumverträglich ist, in der Gemeinde Bispingen hingegen nicht. Diese Entscheidung wird von der Gemeinde Bispingen beim Verwaltungsgericht mit der Klage angegriffen mit dem Ziel, ihrerseits anstelle der Stadt Soltau begünstigt zu werden. Gleichzeitig hat die Gemeinde Bispingen bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz begehrt, um weitere Planungsschritte zugunsten der Stadt Soltau zu verhindern.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag der Gemeinde Bispingen auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Feststellung des Ministeriums hinsichtlich der Raumverträglichkeit eines Factory-Outlet-Centers im Bereich der Stadt Soltau ist von der Gemeinde Bispingen nicht isoliert anfechtbar. Denn diese Feststellung hat gegenüber den Beteiligten keine unmittelbare Rechtswirkung. Die Entscheidung des Ministeriums ersetzt weder Genehmigungen, Planfeststellungen noch sonstige behördliche Entscheidungen, sie hat vielmehr den Charakter eines Gutachtens, das abklärt, an welchem Standort das Hersteller-Direktvertriebszentrum raumverträglich ist. Das vom Ministerium festgestellte Ergebnis muss in späteren Verfahrensschritten durch Bebauungspläne und Baugenehmigungen konkretisiert und umgesetzt werden. Dabei ist nach der gesetzlichen Vorgabe dann die landesplanerische Feststellung von den zuständigen Behörden "zu berücksichtigen". Erst durch später nachfolgende Genehmigungen kann die Gemeinde Bispingen unmittelbar in eigenen Rechten verletzt werden. Aus der landesplanerischen Festsetzung vom 2. Februar 2009 folgt damit rechtlich noch keine verbindliche Entscheidung für ein FOC im Bereich der Stadt Soltau. Ob die

ministerielle Entscheidung deshalb inhaltlich zutreffend ist, musste das Gericht deshalb nicht entscheiden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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